Abschnitt 3.1 - Grenzwerte
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 mg/m3 einatembarem Staub. Bei Überschreiten einer Luftkonzentration von 1 mg/m3 einatembarem Staub sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.