DGUV Information 250-419 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Mehlstaub"
Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition
Einsatz von Knetmaschinen (Bottichdurchmesser 510 mm) ohne dicht schließende Staubschutzdeckel bzw. ohne Steuereinrichtungen, die eine deutliche Herabsetzung der Knetgeschwindigkeit in der Anfangsphase ermöglichen
Dort, wo keine staubvermeidenden Arbeitspraktiken umgesetzt und keine staubvermeidenden
Reinigungsverfahren praktiziert werden.