DGUV Information 250-419 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Mehlstaub"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Einsatz von Knetmaschinen (Bottichdurchmesser 510 mm) ohne dicht schließende Staubschutzdeckel bzw. ohne Steuereinrichtungen, die eine deutliche Herabsetzung der Knetgeschwindigkeit in der Anfangsphase ermöglichen

  • Dort, wo keine staubvermeidenden Arbeitspraktiken umgesetzt und keine staubvermeidenden Reinigungsverfahren praktiziert werden.