DGUV Information 250-419 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Mehlstaub"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

  • Ausrüstung der Knetmaschinen (Bottichdurchmesser > 510 mm) mit möglichst dicht schließendem Staubschutzdeckel oder Steuereinrichtungen, die eine deutliche Herabsetzung der Knetgeschwindigkeit in der Anfangsphase erlauben.

  • Umsetzung staubvermeidender Arbeitspraktiken:

    Für die Eingabe von Mehl in offene Behälter bedeutet das, dass bei einer Tagesmenge von mehr als 300 kg, der entstehende Mehlstaub dort abgesaugt werden muss. Unterhalb dieser Menge sind staubmindernde Maßnahmen wie

    • vorsichtiges Aufschneiden der Säcke mit geeignetem Schneidewerkzeug

    • staubarmes Einfüllen durch Einhalten einer möglichst kleinen Fallhöhe

    • Verwendung von Mehlschaufeln

    • staubarme Entsorgung entleerter Säcke

    angezeigt.

Bei manueller Teigaufbereitung darf Mehl in der Handwurftechnik nicht als Trennmittel verwendet werden, es sei denn, es sind Absaugvorrichtungen vorhanden.

Als Trennmittel in der Handwurftechnik können verwendet werden:

  • spezielle staubarme Trennmittel

  • Stärke

  • Buchweizenmehl

  • Maismehl.

Alternativen zur Handwurftechnik, bei denen Mehl als Trennmittel verwendet werden darf, sind z.B.:

  • Auflegen und Verreiben des Mehls auf Oberflächen

  • Auftragen mit einer Rolle auf zu bestäubende Flächen.

Bei der maschinellen Teigaufbereitung, wenn ebenfalls auf Mehl als Trennmittel verzichtet wird, es sei denn, dass Absaugeinrichtungen Mehlstaub an den Entstehungsstellen entfernen oder das Aufbringen des Mehles durch Mehlstreuer erfolgt. Durchführung staubvermeidender Reinigungsverfahren, d.h. Verwendung geeigneter Reinigungsgeräte (für Backbetriebe zugelassene Staubsauger, Nassreiniger mit rotierenden Bürsten, zugelassene Spezialfeger).