DGUV Information 250-404 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 2 "Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

  • Zerlegung von bleihaltigen Altgeräten (z.B. Elektro- und Elektronikgeräte)*

  • Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten)*

  • Auftragen von bleihaltigen Dekorfarben auf Emaille, Glas und Keramik in Form von Pasten oder von erstarrten Thermoplasten*

  • Verarbeiten von Pasten mit bleihaltigen Pigmenten und von bleihaltigen Dekorfarben als Siebdruckpasten oder Thermoplaste*

  • Auftragen von Glasuren für lebensmittelechte Behälter*

  • Transportieren, Lagern und Stapeln von Blei in Barren, Blechen, Stangen oder ähnliche Formen.*

*Sobald eine orale Aufnahme oder eine nicht inhalative Aufnahme wahrscheinlich ist, ist die Tätigkeit als Tätigkeit mit erhöhter Exposition einzustufen. Maßgebend ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.