DGUV Information 250-414 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

Trichlorethen:

  • Herstellen und Abfüllen

  • Aufarbeiten

  • Verwenden als Lösungsmittel für Öle, Fette, Wachse, Harze, Kautschuk und Verarbeiten dieser Zubereitungen bei Reinigungs- und Entfettungsarbeiten

  • Oberflächenbeschichtung (Gießen, Tauchen, Laminieren, Kleben, Farbspritzen) in der Kunststoff-, Gummi-, Metall-, Leder-, Polstermöbelindustrie und Elektrotechnik

  • Verwenden im Straßenbaulabor (Asphalt- und Baustofflaboratorien), die Exposition ist abhängig vom Verfahren bzw. der benutzten Anlage

  • Verwenden in Lackentfernern, Rostschutzmitteln

  • Vulkanisieren (Gummilösung)

  • Steinbearbeitung (Oberflächenveredelung)

  • Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Produktions- und Abfüllanlagen

  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Sofern oben aufgelistete Tätigkeiten in Anlagen zur Oberflächenbehandlung durchgeführt werden, ist von einer geringeren Exposition (4.2 bzw. 4.3) auszugehen, da diese Anlagen den Anforderungen zur Emissionsbegrenzung durch die Bestimmungen der 2. BImschV unterliegen. Beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen darf Trichlorethen nicht eingesetzt werden.

Werden Tätigkeiten mit höherer Exposition in Lärmbereichen ausgeübt, sind aufgrund der möglichen ototoxischen Eigenschaft von Trichlorethen Kombinationswirkungen mit Lärm bei der Gehörvorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 zu berücksichtigen.

Tetrachlorethen:

  • Herstellen und Abfüllen

  • Aufarbeiten (Lösungsmittel-Recycling)

  • Herstellen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen aus Tetrachlorethen

  • Verwenden als Lösungsmittel für Wachse und Harze

  • Extraktionsmittel für tierische und pflanzliche Fette und Öle

  • Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Produktions- und Abfüllanlagen

  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Sofern oben aufgelistete Tätigkeiten in Anlagen zur Oberflächenbehandlung, Chemischreinigung und Textilausrüstung sowie Extraktionsanlagen durchgeführt werden, ist von einer geringeren Exposition (4.2 bzw. 4.3) auszugehen, da diese Anlagen den Anforderungen zur Emissionsbegrenzung durch die Bestimmungen der 2. BImschV unterliegen.

Dichlormethan:

  • Verwendung als Farb- und Schichtenentferner (Abbeizer, Lackentferner) in räumlich beengten Verhältnissen oder bei ungünstiger Belüftung*

  • Einsatz von Holz- und Steinpflegemitteln

  • Reinigen und Entfetten

  • Formenschäumen

  • Kleben und Beschichten (Kunststoff-, Gummi-, Holz- und Polstermöbelindustrie)

  • Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Produktions- und Abfüllanlagen

  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

*Dichlormethanhaltige Abbeizmittel unterliegen einem Verwendungsverbot (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG). Weitere Hinweise siehe TRGS 612.

Sofern oben aufgelistete Tätigkeiten in Anlagen zur Oberflächenbehandlung und Extraktionsanlagen durchgeführt werden, ist von einer geringeren Exposition (4.2 bzw. 4.3) auszugehen, da diese Anlagen den Anforderungen zur Emissionsbegrenzung durch die Bestimmungen der 2. BImschV unterliegen. Beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen darf Dichlormethan nicht eingesetzt werden.