DGUV Information 250-414 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel"

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Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften

Trichlorethen (Trichlorethylen) und Tetrachlorethen (Perchlorethylen) werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan sind in Anhang Teil 1 (2) aufgelistet. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.