DGUV Information 250-402 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub"

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Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

ErstuntersuchungVor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste NachuntersuchungNach 12-36 Monaten
Weitere NachuntersuchungenNach 12-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit*
Vorzeitige Nachuntersuchung
  1. Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte

  2. Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)

  3. Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet


Nachgehende Untersuchungen**Erstmals 15 Jahre nach Expositionsbeginn oder nach Vollendung des 45. Lebensjahres, dann nach 12 bis 36 Monaten in Abhängigkeit von der kumulativen Expositionshöhe und dem Befund

*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

**Versicherte, für die gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 hinsichtlich einer Asbestfaserexposition Anlass zu Pflichtuntersuchungen bestand, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an GVS zu melden.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub" durchzuführen.