Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
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Erste Nachuntersuchung | Nach 12-36 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen | Nach 12-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit* |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
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Nachgehende Untersuchungen** | Erstmals 15 Jahre nach Expositionsbeginn oder nach Vollendung des 45. Lebensjahres, dann nach 12 bis 36 Monaten in Abhängigkeit von der kumulativen Expositionshöhe und dem Befund |
*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
**Versicherte, für die gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 hinsichtlich einer Asbestfaserexposition Anlass zu Pflichtuntersuchungen bestand, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an GVS zu melden.
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub" durchzuführen.