DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Beauftragung und Unterweisung von Maschinenführer/Maschinenführerinnen und Plattformbediener/Plattformbedienerinnen

Mit dem Führen von Trägergeräten mit angebauten Plattformen und dem Bedienen von Plattformen dürfen nur erfahrene, zuverlässige Personen beauftragt werden. Diese müssen für diesen Arbeitseinsatz besonders unterwiesen sein. Hierbei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

  1. 1.

    vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung

  2. 2.

    erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen

  3. 3.

    Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen

Die Unterweisung der Beschäftigten muss erfolgen bevor diese das Arbeitsmittel erstmalig verwenden. Danach müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen erfolgen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen sind dabei schriftlich festzuhalten.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf erst nach erfolgter Unterweisung dem oder der von ihm bzw. ihr beauftragten Maschinenführer oder Maschinenführerin den im Anhang, Teil B, beschriebenen Schlüssel für den Betriebsartenwahlschalter (BWS) übergeben.

Die Beauftragung und Schlüsselübergabe sollten schriftlich dokumentiert werden.