DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern

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Abschnitt 5 - 5 Überwachung und Prüfung

Nach den §§ 3 und 14 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragte, zur Prüfung befähigte Personen zu erfüllen hat.

5.1
Die Plattform, das Trägergerät und deren Verbindung sind vor der ersten Inbetriebnahme, ansonsten mindestens einmal alle 12 Monate durch eine vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin beauftragte, zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Darüber hinaus sind sie entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf prüfen zu lassen.

5.2
Die Plattform und das Trägergerät sind

  • nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen,

  • nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.

Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse sein.

5.3
Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen.