Abschnitt 5.2 - Grundlegende ergonomische Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
Diese betreffen die Gestaltung von Bedienelementen, eine angemessene Beleuchtung, die Sicherstellung der Informationserkennung sowie die Körperhaltung, die die Beschäftigten bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.