DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 6.1 - 6 Erste Hilfe und Rettungsmaßnahmen
6.1 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal bereitstehen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer legt geeignete Verfahren zur Rettung von Beschäftigten von Antennentragwerken fest (Rettungskonzept) und gewährleistet, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie das erforderliche Personal zum Retten der Beschäftigten zur Verfügung stehen.