DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 5 - 5 Einstellen von Arbeiten

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Abb. 1 Bei solchen Wetterunbilden ist die Arbeit am Antennentragwerk und an elektrischen Anlagen sofort einzustellen

Entstehen beim Arbeiten unmittelbare, erhebliche Gefahren, sind die Arbeiten einzustellen. Erhebliche Gefahren können sein:

  • Beeinträchtigung des allgemeinen persönlichen Wohlbefindens, (u.a. Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- oder Steuerungsfähigkeit, Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum)

  • Witterungseinflüsse (z. B. Gewitter, Sturm, Eis und Eisabfall, Dunkelheit)

  • Gefährdung Dritter

Insbesondere in folgenden Fällen werden jegliche Arbeiten auf, an oder unter dem Antennenträger sofort eingestellt, um sich und andere nicht zu gefährden:

  • Physisches und psychisches Wohlbefinden vor und während der Arbeiten an oder auf Antennenträgern ist unabdingbare Voraussetzung. Bei Unwohlsein werden die Arbeiten sofort eingestellt.

  • Arbeiten auf Antennenträgem unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen ist nicht gestattet. Beschäftigte, die Medikamente einnehmen oder an Erkrankungen leiden, welche die Wahrnehmungs- oder Steuerungsfähigkeit beeinflussen können, werden für Arbeiten an und auf Antennenträgern nicht eingesetzt. Ob Medikamente die Wahrnehmungs- oder Steuerungsfähigkeit beeinflussen können, klären die Beschäftigten schon bei der Verordnung mit dem Arzt bzw. der Ärztin oder beim Kauf mit dem Apotheker bzw. der Apothekerin.

  • Bei Gewitter besteht Gefährdung durch Blitzschlag. Sobald ein Gewitter in Hör- oder Sichtweite ist, werden Arbeiten am Antennentragwerk und an elektrischen Anlagen eingestellt.

  • Sturm beeinträchtigt die Standsicherheit und birgt Verletzungsgefahren durch herumwirbelnde Teile. Gefährdete Bereiche werden sofort verlassen und geeignete Schutzräume aufgesucht.

  • Vereisung und Schneeglätte erhöht die Gefahr auf der Steigleiter oder der Plattform aus- oder abzurutschen. Eisabfall kann Personen erschlagen. Die Arbeiten werden verschoben.

Mit schadhafter PSA (u.a. Auffanggerät, Seile, Auffanggurt, Helm) darf die Arbeit nicht aufgenommen werden. Wird die PSA bei der Arbeit beschädigt, müssen die Arbeiten eingestellt werden.

An Antennenträgern darf nicht gearbeitet werden, wenn:

  • der Arbeitsbereich oder der Verkehrsweg gesperrt ist,

    Ein Arbeitsbereich oder Verkehrsweg kann unter Umständen während Reparaturarbeiten an Steigleitern, bei Begasungen von Silos u.ä. gesperrt sein.

  • kein Rettungsgerät vorhanden ist,

  • nicht genügend Retter anwesend sind,

  • die Grenzwerte elektromagnetischer Felder überschritten werden,

  • die Rettungskette nicht gewährleistet ist.