DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Koordination

Die Arbeiten an Funkstandorten erfordern Koordination. Dies gilt nicht nur, wenn mehrere Beschäftigte eines Unternehmens an einem Funkstandort tätig werden, sondern besonders, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen an dem Funkstandort arbeiten.

In der Praxis ist die Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen nicht die Ausnahme, sondern die Regel. So werden auf einem Hochhausdach z. B. neben den Wartungsarbeiten an den Antennen verschiedener Mobilfunkbetreiber auch Bau- oder Wartungsarbeiten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder der Mieter durchgeführt. Detaillierte Regelungen siehe Baustellenverordnung.

Um Zusammenarbeit handelt es sich nicht nur dann, wenn Arbeiten zeitgleich an derselben Anlage durchgeführt werden, sondern auch schon, wenn sich die Tätigkeiten eines Unternehmens auf die Beschäftigten anderer Unternehmen auswirken können. So können z. B. Bauarbeiten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin die Sicherungseinrichtungen beschädigen oder in ihrer Funktion beeinträchtigen oder den Zugang erschweren. Gleiches gilt für Rettungswege oder Rettungseinrichtungen.

Zusammenarbeit beinhaltet deshalb immer

  • die gegenseitige Unterrichtung über die mit den Arbeiten verbundenen bzw. in Folge der Arbeiten entstehenden Gefahren

    und

  • die gegenseitige Abstimmung der Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren.

Dies beinhaltet standortbezogene Informationen über mögliche, nicht alltägliche Gefährdungen, z. B. Sperrungen infolge von Begasungen an Silostandorten. Da nicht alle Gefährdungen im Vorhinein bekannt sein können, vergewissert sich die beschäftigte Person vor Tätigkeitsaufnahme überörtliche Gegebenheiten und informiert ggf. den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte über Mängel am Standort.