DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Arbeiten

Zu den Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die bei Betrieb, Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Erweiterung an Funkstandorten mit Absturzgefahr und/oder elektromagnetischen Felder (EMF) durchgeführt werden. Auch die erste Besichtigung eines möglichen Standortes fällt darunter.

Funkstandort

Ein Funkstandort besteht aus der Funkinfrastruktur und der Funkanlage.

Funkinfrastruktur

Die Funkinfrastruktur bezeichnet die Gesamtheit der baulichen und technischen Anlagen zum Betrieb der Funkanlagen; dazu gehören freistehende Antennenträger inkl. ggf. Antennenhalterungen, Plattformen und Ausleger, die Technik- oder Stellflächen, die sonstigen baulichen Einrichtungen wie Kabinen, Container oder ähnliches zur Aufnahme der Systemtechnik oder technischen Einrichtungen wie Kabelkanäle und Kabelhalterungen, Blitzschutzeinrichtungen, Leitungen oder ähnliches.

Funkanlage

Eine Funkanlage besteht aus Systemtechnik und Antennenanlage einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik, sowie Kabel zwischen Systemtechnik und Leitungsabschluss einschl. der dazwischen liegenden Verteiler zum Funkbetrieb.

Systemtechnik

Die Systemtechnik ist die Sende- und Empfangseinrichtung und ggf. vermittelnde oder konzentrierende Einrichtungen.

Antennenanlage

Eine Antennenanlage bezeichnet die Konfiguration von Flächen-, Stab- oder Richtfunkantennen einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik.