DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 17.7 - 17.7 Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin, der/die Arbeiten in Gleisnähe ausführen möchte, muss beurteilen, ob bei diesen Arbeiten Gefährdungen bestehen (Gefährdungsbeurteilung). Bei Arbeiten an und in der Nähe befahrener Gleisanlagen bestehen Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge, z. B. durch Sog-, Druckwirkungen schnell fahrender Züge. Auch Fahrleitungen bzw. Stromschienen stellen Gefährdungen dar. Diese Arbeiten in Gleisnähe müssen vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle rechtzeitig angezeigt werden. Erst wenn die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die Sicherungsmaßnahmen festgelegt hat und diese durchgeführt sind, darf mit den Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen begonnen werden.

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Abb. 24 Mobilfunkanlage in der Nähe der von Gleisanlagen