DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 16 - 16 Gefährdungen durch biologische Stoffe

Arbeitsbereiche, die durch z. B.

  • Kot,

  • Kadaver,

  • Schimmelpilze

verunreinigt sind, unterliegen der Biostoffverordnung (BioStoffV), da potenziell krankmachende Mikroorganismen abgegeben werden können. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat in seiner bzw. ihrer Gefährdungsbeurteilung diese Gefährdung zu berücksichtigen und Maßnahmen festzulegen.

Die Schutzmaßnahmen richtet sich nach der Art der Tätigkeiten.

Bei Arbeiten ohne direkten Kontakt mit Verunreinigungen gehören zu den Schutzmaßnahmen z. B. die getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und Arbeitskleidung, Hautreinigung vor Beginn von Pausen und nach Beendigung der Arbeiten sowie Hautschutz. In den verunreinigten Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken und geraucht werden.

Bei Arbeiten mit direktem Kontakt mit Verunreinigungen sind weitere Maßnahmen erforderlich:

  • Schwarz/Weiß-Trennung z. B. durch Einweg-Schutzkleidung,

  • Staubminimierung,

  • Persönliche Schutzausrüstung: Fußschutz, Atemschutz (Filterwirkung P 2),

  • Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV und unter Beachtung des DGUV Grundsatzes G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung".