DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 15 - 15 Ruhebühnen

Das Besteigen von Antennentragwerken stellt eine hohe körperliche Belastung dar. Deshalb sollen in regelmäßigen Abständen ausreichend dimensionierte Ruhebühnen vorhanden sein. Die Abstände richten sich insbesondere nach der physischen Belastbarkeit der Benutzer, der Benutzungshäufigkeit sowie der Ausführung der Steigschutzausrüstung. Sie liegen in der Regel zwischen 10 m und 25 m.

Auszug Abschnitt 4.6.2 Abs. 5 der ASR A1.8 "Verkehrswege" zum Abstand von Ruhebühnen an Steigleitern bzw. Steigeisengängen

"An Steigeisengängen und Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Für den Fall der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene (z. B. zum Besteigen von Schornsteinen, Antennen) darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn die Benutzung nur durch körperlich geeignete Beschäftigte erfolgt, die nachweislich im Benutzen des Steigschutzes geübt und regelmäßig unterwiesen sind."

Um ein Ausruhen an beliebiger Stelle der Steigleiter zu ermöglichen, haben sich Schutzschuhe mit biegesteifer Sohle bewährt.

Bei Antennentragwerken bis zu einer Höhe von 50 m dürfen Ruhebühnen entfallen, wenn am oberen Ende des Tragwerkes ein Ruhepodest nach DIN 18799 Teil 2 vorhanden ist.

Um einen Ruheeffekt zu erreichen, darf man auf den Ruhebühnen nicht in der Steigschutzeinrichtung bleiben, sondern das Halte-/Sicherungsseil benutzen (Beispiel siehe Abbildung 17).

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Abb. 17 Ausruhen auf dem Ruhepodest unter Verwendung des Halteseils