DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

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Abb. 2 Beispiel für ein Abseilgerät zum Retten

Zur Sicherstellung der notwendigen Ersten Hilfe und Rettungsmaßnahmen sind folgende Einrichtungen und Sachmittel bereitzustellen:

  • Erste-Hilfe-Material

  • Rettungsausrüstung (Rettungsgeräte und Zubehör)

    Durch die Eigenart und Lage von Funkstandorten, in Verbindung mit der Benutzung der PSAgA kann durch die örtlichen Rettungsdienste eine Rettung innerhalb der notwendigen Zeit (Hängetrauma beachten) nicht gewährleistet werden. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, geeignete Rettungsausrüstungen bereitzuhalten.

    Im unteren/ersten Rettungsabschnitt bzw. bei Rettungshöhen bis 60 m wird die Rettung mittels Abseilgerät zum Retten gewährleistet. Dies trifft auch für Dachstandorte zu. Diese Abseilgeräte werden in der Regel im Fahrzeug mitgeführt.

    Bei Standorten mit Rettungshöhen über 60 m werden in der Regel die Rettungsausrüstungen vor Ort vorgehalten. Der Rettungsplan gibt Auskunft, ob und wo diese Rettungsausrüstungen vorgehalten werden.

    Rettungsgeräte dürfen nur zur Menschenrettung benutzt werden. Sie werden jährlich durch Sachkundige geprüft. Die Prüfung wird durch die Unternehmerin oder den Unternehmer veranlasst.

  • Meldeeinrichtungen

    Als Meldeeinrichtungen gelten Notruftelefone, Mobiltelefone oder Sprechfunkverbindungen an eine ständig besetzte Stelle zur Alarmierung des Rettungsdienstes.

  • Ersthelfer und Rettungskräfte zur Rettung von hochgelegenen Arbeitsplätzen in ausreichender Anzahl

  • Rettungskonzept und Rettungsplan

    Der oder die Beschäftigte macht sich vor dem Besteigen mit dem örtlichen Rettungsplan vertraut.

    Der Rettungsplan enthält u.a. Informationen zu:

    • Notrufnummer,

    • örtliche Beschreibung,

    • Anschrift,

    • Gebäudeart,

    • Rettungsgerät.