DGUV Information 210-005 - Kegel- und Bowlinganlagen

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Abschnitt 7 - 7 Glossar

Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für die Entwicklung und die Herstellung einer Maschine trägt und sie in seinem Namen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr bringt. Dazu zählen auch Händler, die unter ihrem Warenzeichen Maschinen verkaufen, sowie Bevollmächtigte, die im Auftrag des Herstellers handeln.

Hersteller ist auch derjenige, der

  • eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt,

  • eine Maschine wesentlich verändert (siehe Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Wesentliche Veränderung von Maschinen"),

  • Einzelmaschinen zu einer Gesamtmaschine zusammenfügt (z. B. Stellmaschine und Kugel- bzw. Ballaufzug),

  • eine Maschine außerhalb des EWR beschafft, also z. B. ohne Händler mit Sitz im EWR. Der Käufer bzw. die Käuferin ist hier dem Maschinenhersteller gleichgestellt.

Zur Prüfung befähigte Person ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Fachkenntnisse werden erworben durch

  • Berufsausbildung (z. B. Maschinenschlosser oder -schlosserin, Industriemechaniker oder -mechanikerin oder vergleichbar),

  • Berufserfahrung (insbesondere Kenntnisse der Funktions- und Betriebsweise von Stellmaschinen sowie Erfahrungen im Umgang mit diesen Maschinen) und

  • zeitnahe berufliche Tätigkeit (z. B. Vorhandensein von Prüfpraxis einschließlich der zu betrachtenden Gefährdungen, Kenntnisse zum Stand der Technik und den einschlägigen Vorschriften, angemessene Weiterbildung).

Die zur Prüfung befähigte Person muss die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen und den sicheren Zustand beurteilen können.