DGUV Information 210-005 - Kegel- und Bowlinganlagen

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Abschnitt 6.9 - 6.9 Kennzeichnungen, Informationen, Hinweise

Überprüfen Sie, ob die Maschine ein Typenschild mit mindestens den folgenden Angaben hat: Name und Anschrift des Herstellers/Lieferanten, Maschinenbezeichnung (ab Baujahr 2010), Maschinentyp, Baujahr, CE-Kennzeichnung (ab Baujahr 1995).

Überprüfen Sie, ob Sie für die Maschine eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache erhalten haben.

Achten Sie auf die herstellerseitigen Hinweise in der Betriebsanleitung bzw. die Einhaltung der dort beschriebenen Schutzmaßnahmen.

Hat Ihnen der Hersteller/Lieferant auch eine Konformitätserklärung überreicht (ab Baujahr 1995)? Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung dokumentiert der Hersteller/Lieferant, dass er beim Bau (z. B. der Stellmaschine) alle sicherheitsrelevanten Vorschriften eingehalten hat.

Ist unmittelbar an den Zugängen zum Maschinenraum das Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" deutlich erkennbar angebracht worden (Abb. 51)?

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Abb. 51
Verbotszeichen D-P006 - "Zutritt für Unbefugte verboten" - siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3)