DGUV Information 210-005 - Kegel- und Bowlinganlagen

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Lärmschutz

Beachten Sie bei der Beschaffung von Stellmaschinen sowie bei der Gestaltung des Maschinenraumes, dass zum Schutz der Beschäftigten ein maximaler Wert von 80 dB(A) einzuhalten ist.

Eine Maßnahme gegen unerwünschte Luftschallausbreitung ist das Auskleiden des Maschinenraumes mit schallabsorbierenden Materialien (z. B. Mineralwolle, offenporige Schaumstoffe mit möglichst großer Dicke).

Folgende Maßnahmen sind beim Erreichen der folgenden angegebenen Auslösewerte von Ihnen umzusetzen:

  • Aufstellen eines Lärmminderungsprogramms (> 85 dB(A)),

  • Anbringen von Schildern auf den Eingangstüren zum Maschinenraum (als Lärmbereich kennzeichnen) (> 85 dB(A)),

  • Zur-Verfügung-Stellen geeigneten Gehörschutzes (> 80 dB(A)),

  • Tragepflicht von Gehörschutz (ab 85 dB(A))

  • Anbieten von Vorsorgeuntersuchungen (> 80 dB(A)) und

  • Veranlassen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtvorsorge ab 85 dB(A)).