DGUV Information 210-005 - Kegel- und Bowlinganlagen

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Anforderungen an Schutzeinrichtungen

Setzen Sie beim nachträglichen Einbau von Schutzeinrichtungen Materialien ein, die durchsichtig sind, damit sie die Arbeitsabläufe hinter den Schutzeinrichtungen weiter beobachten können, z. B. Makrolon. Plexiglas ist ungeeignet, da es schon bei leichten Stößen zerbrechen kann. Gitter als Schutzeinrichtungen sind zu empfehlen. Achten Sie hierbei darauf, dass die Maschenweite des Gitters so ausgelegt sein muss, dass man die Gefahrstelle nicht durch die Öffnungen im Gitter erreichen kann.

Befestigungselemente der Schutzeinrichtungen, z. B. Schrauben, dürfen nur mit einem Werkzeug zu lösen sein. Nach dem Lösen der Befestigungselemente dürfen die Schutzeinrichtungen nicht in der Schutzstellung unbefestigt verbleiben.

Als Schutzeinrichtungen können auch Schaltmatten und Sicherheitslichtschranken eingesetzt werden. Beim Betreten der Schaltmatte bzw. beim Durchschreiten der Lichtschranke werden dann gefahrbringende Bewegungen abgeschaltet.

Anstatt der Sicherung zahlreicher einzelner Gefahrstellen können Sie ggf. den Maschinenraum als "Schutzeinrichtung" nutzen. Dies setzt jedoch voraus, dass der ausgewiesene Zugang zum Maschinenraum, z. B. die Tür, mit dem Antrieb der Stellmaschine(n) elektrisch verriegelt ist. Diese Lösung ist nur praktikabel für Maschinenräume mit ein bis zwei Stellmaschinen.