DGUV Information 210-005 - Kegel- und Bowlinganlagen

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Abschnitt 6.1 - 6 Was gilt immer?
6.1 Gefährdungsbeurteilung

Kegel- und Bowlinganlagen dürfen Sie nur dann Ihrem Personal bereitstellen, wenn sie für die gegebenen Bedingungen geeignet sind und wenn bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Aus diesem Grunde haben Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer

  • eine Beurteilung der möglichen Gefährdungen durchzuführen,

  • die Umsetzung entsprechender Maßnahmen zu veranlassen und

  • deren Überprüfung in der Praxis vorzunehmen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss dokumentiert werden.

Hinweise zu typischen Gefährdungen und Maßnahmen sowie zu praktikablen Lösungen können zum Beispiel den Abschnitten 3 bis 5 entnommen werden. Weitere hilfreiche Informationen für die Gefährdungsbeurteilung sind unter www.bgn-branchenwissen.de verfügbar.