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Abschnitt 4.6 - Arbeitsplätze und Verkehrswege

Von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen dürfen keine Gefahrstellen erreichbar sein. Das schließt ein, dass von abgeschalteten Maschinen der Zugriff zu Gefahrstellen zu noch in Betrieb befindlichen Maschinen verhindert ist. Damit Sie von hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen von der Stellmaschine nicht herunterfallen können, ist ab einer Absturzhöhe von 0,5 m ein Geländer notwendig (in der Regel Handlauf und Knieleiste). Das Geländer muss eine Mindesthöhe von 1,1 m aufweisen.

Damit Sie sicher arbeiten können, benötigen Sie Podeste und Laufstege, die mindestens 50 cm breit und rutschhemmend ausgeführt sind.

Und natürlich benötigen Sie einen sicheren Aufstieg (Abb. 26).

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Abb. 29 An den Stellmaschinen angebrachte Laufstege ohne Absturzsicherung; Absturzhöhe hier ca. 2 m, Laufstege nur ca. 30 cm breit

Typische Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind ausreichend stabile und fest angebrachte Geländer mit Handlauf und Knieleiste (Abb. 30)

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Abb. 30 Lauf- und Arbeitsbereich oberhalb der Stellmaschinen mit Absturzsicherung (Handlauf und Knieleiste)