DGUV Information 213-040 - Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

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Abschnitt 1.5 - 1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung

1.5.1 Betriebsanweisung

Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in der auf die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin den Arbeitgebenden bzw. den Vorgesetzten wertvolle Unterstützung liefern.

1.5.2 Erstellung der Betriebsanweisung

Es gibt eine Reihe von PC-Programmen, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können (z. B. WINGIS für Reiniger und Desinfektionsmittel).

Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die unten genannten Gliederungspunkte alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind.

  • Gefahren für Mensch und Umwelt,

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,

  • Verhalten im Gefahrfall,

  • Erste Hilfe und

  • sachgerechte Entsorgung.

Diese Entwürfe müssen noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ergänzt werden! Dies gilt auch für die im Anhang 2 dieser DGUV Information abgedruckten Musterbetriebsanweisungen.

Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten.

Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:

  • Name des Betriebes.

  • Betriebsspezifische Erläuterungen zur persönlichen Schutzausrüstung (z. B. genaue Artikelbezeichnung oder Hinweise auf die Farbe von Handschuhen). Sinnvoll ist alles, was den Beschäftigten konkrete Hinweise für die Auswahl gibt!

  • Unfalltelefonnummer und Angabe des Arztes bzw. Ärztin oder der Klinik.

  • Fluchtweg, falls besondere Bedingungen von den Beschäftigten zu beachten sind.

  • Name und Telefonnummer des Erste-Hilfe-Personals.

  • Betriebsbezogene Entsorgungshinweise.

Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss die zuständige Abteilungs- oder Bereichsleitung die Betriebsanweisung für ihren Bereich in Kraft setzen. Sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsanweisungen den Mitarbeitenden zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.

Zusätzlich sind in der Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung auch verfahrenstechnische Vorgaben gemäß DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" in den Abschnitten "Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln" sowie "Verhalten im Gefahrfall" zu ergänzen.

1.5.3 Unterweisung

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Unterweisung von neuen Mitarbeitenden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine erneute Unterweisung durchzuführen.

Die Arbeitgebenden haben sicherzustellen, dass im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden.

Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen wieder aufzufrischen. Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht werden und von den Unterwiesenen mit Unterschrift bestätigt werden.