DGUV Information 213-040 - Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1.2.1 Verantwortung und Pflichten der Arbeitgeber

Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt bei den Arbeitgebenden (Kommunale Körperschaft, Unternehmen). Die Arbeitgeberverantwortung sollte schriftlich an die jeweilige Leitung des Bades delegiert werden. Diese kann die fachliche Verantwortung für den Arbeitsschutz schriftlich an die Führungskräfte in den einzelnen Arbeitsbereichen übertragen. Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt aber in jedem Fall bei den Arbeitgebenden.

1.2.2 Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten

Nicht nur die Arbeitgeber und die Vorgesetzten, auch die Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und die anderer Beschäftigter im jeweiligen Arbeitsbereich durch entsprechendes Verhalten Sorge zu tragen.

Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es,

  • die Weisungen der Arbeitgebenden zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen,

  • Gefahrstoffe nur bestimmungsgemäß zu verwenden,

  • die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und

  • sicherheitstechnische Mängel unverzüglich zu melden und falls möglich zu beseitigen.