DGUV Information 208-041 - Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Bewertung der Messergebnisse

Das Messergebnis der Betriebsmessung ist entsprechend dem Bewertungskonzept (Tabelle 3) wie folgt einzustufen:

  • Wenn das Messergebnis µ < 0,30 ist und der Bodenbelag nicht entsprechend ASR A1.5/1,2 mit einer R-Gruppe klassifiziert wurde, ist der Bereich als "nicht ausreichend rutschhemmend" einzustufen. Es besteht akuter Handlungsbedarf, die Rutschhemmung des Bodensystems zu verbessern.

  • Wenn das Messergebnis µ < 0,30 ist, der Bodenbelag jedoch die Anforderungen der ASR A1.5/1,2 (Bewertungsgruppe R) erfüllt und die Kontrollmessung weniger als 10% von der Nullmessung abweicht, gelten die Anforderungen des Bodenbelags an die Rutschhemmung als erfüllt. Die Durchführung von risikoorientierten Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung ist erforderlich. Geeignet sind Maßnahmen nach Tabelle 4 - die Maßnahmen nach T4.1 und T4.2 sind nicht erforderlich.

Tabelle 2
Betriebszustände

Kritische Situation/Gleitfördernde StoffeBeispieleDurchführung/Gleitmittel
TrockenTrockener Fußboden im genutzten Ist-Zustand vor und nach der ReinigungAls Orientierungsmessung SBR-Gleiter oder Ledergleiter gemäß DIN 51131
Nicht waagerechte Flächen: Neigung > 1° (ca. 2 %)Begehbare SchrägrampeMessung in Richtung der geringsten Rutschhemmung (siehe Abs. 5.5)
Nässe, FeuchtigkeitReinigungsmittel, Regenwasser, Getränke, Taupunktbildung, Dispersionen
  1. a)

    Ist-Zustand der Nässe

  2. b)

    NaLS-Wasser gemäß DIN 51131

Mittelviskose FlüssigkeitenÖle, Schmierstoffe, Lacke, Farben
  1. a)

    Ist-Zustand

  2. b)

    Motoröl, SAE 10W-30 gemäß DIN 511130

Fette, pastöse FeststoffeMontagefett, Tier- und Pflanzenfette, Lebensmittel, Kosmetik, PflanzenblätterArt und Menge des Gleitmittels gemäß Situation vor Ort festlegen
Partikel, Stäube, trockene Feststoffe (produktionsbedingt, umweltbedingt)Laub, Sand, Granulate, Staub, Krümel
  • Wenn das Messergebnis zwischen µ = 0,30 und µ = 0,44 liegt, ist der Bereich als "rutschhemmend" einzustufen, jedoch sind je nach betrieblicher Anforderung die Durchführung von risikoorientierten Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung sinnvoll. Geeignet sind Maßnahmen nach Tabelle 4 - die Maßnahmen nach T4.1 und T4.2 sind nicht erforderlich.

  • Ist das Messergebnis µ ≥ 0,45, ist die Rutschhemmung des Bodensystems als "uneingeschränkt betriebstauglich" einzustufen.

Tabelle 3
Bewertungskonzept der Rutschgefahr 1)

Gleitreibungskoeffizient µBewertung/Maßnahmen 4)
Betriebsmessung (BM)Nullmessung vorhanden? (NM)2)Kontrollmessung (KM)
µ ≥ 0,45keine-Bodensystem uneingeschränkt betriebstauglich
µ ≥ 0,30
µ < 0,45
keine-Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich
µ < 0,30keine-Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich
µ < 0,30jaµKM ≥ 0,9·µNM2)3)Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich
µ < 0,30jaµKM < 0,9·µNM3)Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich

ANMERKUNG: Durch Messungen von Gleitreibungskoeffizienten kann grundsätzlich keine Einstufung der Bodenbeläge in Rutschhemmungsklassen der ASR A1.5/1,2 erfolgen. Die Eignung eines Bodenbelags kann nur über die Prüfung mit der schiefen Ebene nach DIN 51130 bewertet werden.

Bewertung der Betriebsmessung in Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für sicheres Gehen nach Skiba [6].

Die Praxis zeigt, dass Bodenbeläge, die durch Prüfung nach DIN 51130 den Bewertungsgruppen, R, zugeordnet wurden, in seltenen Fällen bei der Nullmessung Gleitreibungskoeffizienten von µNM < 0,3 aufweisen. Dieser Umstand ist auf die Unterschiede der Messmethoden zurückzuführen und deshalb akzeptabel.

Ist ein Bodenbelag gemäß den Anforderungen nach ASR A1.5/1,2 eingebaut und das Messergebnis der Kontrollmessung mindestens 90% (Messunsicherheit bereits enthalten) von dem des Bodenbelags im Neuzustand, d. h. mindestens 90% des Ergebnisses der Nullmessung, dann gilt die Rutschhemmung des Bodenbelages als eingehalten.

Maßnahmen, die ergriffen werden können, sind in Tabelle 4 aufgeführt (siehe Ziffer 6).