DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 3.4 - Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten dürfen von einzelnen Personen nicht alleine durchgeführt werden.

Gefährliche Arbeiten sind z.B.:

  • Arbeiten mit erhöhten elektrischen Gefährdungen in leitfähigen Räumen (z.B. Turbinenraum)

  • Motorsägearbeiten, Wald- und Rückearbeiten

  • Motorsägearbeiten bei der Treibgutbergung

  • Treibgutbergung mit der Gefahr des Absturzes/Ertrinkens

  • Arbeiten in Behältern und engen Räumen (z.B. im Turbinenraum, Generatorraum, Laufradbereich, Saugrohr)

  • Arbeiten in Stollen und Rohrleitungen

  • Taucherarbeiten

  • Heißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen

  • Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern

  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen

    Gasgefährdete Bereiche können z.B. durch die Ansammlung von explosionsfähigen Gasen (z.B. Faulgase) oder Sauerstoff verdrängenden Gasen entstehen.

  • Sicherung der Kraftwerksanlagen bei Hochwasser

  • Arbeiten aus Booten.

Auch andere, hier nicht aufgeführte Arbeiten, können in Folge des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung "gefährliche Arbeiten" sein.