DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 3.3 - Freigabeverfahren

Der Anlagenverantwortliche hat bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob die Anwendung eines Freigabeverfahrens erforderlich ist.

Freigabeverfahren sind z.B. erforderlich bei:

  • Arbeiten mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Schweiß-, Schneid- und Schleifarbeiten)

  • Arbeiten in Behältern und engen Räumen

  • Arbeiten an Anlageteilen, die im Betrieb unter Druck stehen

  • Arbeiten in Stollen und Rohrleitungen

  • Taucherarbeiten

  • Arbeiten in Räumen und Anlageteilen, die Gase, Dämpfe oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre enthalten können oder in denen Sauerstoffmangel vorkommen kann

  • Instandhaltungsarbeiten an Turbinen, Generatoren, Wehr-, Rechenreinigungsanlagen und Leerschüssen

  • Änderungsarbeiten an Steuer- und regelungstechnischen Anlagen

  • Arbeiten an elektrischen Anlagen.

Das Freigabeverfahren kann u.a. die mechanische und elektrische Freischaltung, eine Befahrerlaubnis für Behälter und enge Räume, Regelungen für Heißarbeiten und zum Brandschutz sowie Anforderungen zum Schutz gegen Absturz und zum Umgang mit Gefahrstoffen enthalten.

Mit Arbeiten, die ein Freigabeverfahren erforderlich machen, darf erst begonnen werden, nachdem

  • der Anlagenverantwortliche die anlagenspezifischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt,

  • deren Ausführung überprüft, die anlagenspezifischen persönlichen Schutzausrüstungen vorgegeben sowie den Arbeitsverantwortlichen unterwiesen/eingewiesen und die Arbeitsstelle freigegeben hat und

  • der Arbeitsverantwortliche die Versicherten an der Arbeitsstelle unterwiesen und den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen unter Berücksichtigung der durchzuführenden Arbeiten festgelegt und überprüft hat.

Zu den anlagenspezifischen Sicherheitsmaßnahmen für Instandhaltungsarbeiten, wie z.B. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten, zählen z.B. die Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.

Der Anlagenverantwortliche hat sich vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen vom Arbeitsverantwortlichen den ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen zu lassen.

Zum ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten gehört die Feststellung, dass sich niemand mehr in Bereichen befindet, in denen durch die Aufhebung der Anlagen bezogenen Sicherheitsmaßnahmen eine Gefahr besteht.

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Abb. 3.3.1: Beispiel für ein Ablaufschema eines Freigabeverfahrens