DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 3.1 - 3
Allgemeine Anforderungen

3.1
Organisatorische Anforderungen an den Betrieb von Wasserkraftwerken

Im Sinne eines reibungslosen und sicheren Betriebs von Wasserkraftwerken ist es notwendig, die betrieblichen Verantwortlichkeiten schriftlich zu übertragen (zur Pflichtenübertragung siehe Anhang 2) und in einem Organigramm darzustellen.

Die betrieblichen Abläufe sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen gemäß Abschnitt 3.2 schriftlich festzulegen (z.B. in einem Organisationshandbuch).

Zu allgemeinen organisatorischen Anforderungen an Unternehmer (Arbeitgeber) siehe §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz. Zur Übertragung von Unternehmerpflichten siehe auch § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).