DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 9 - 9
Rettung

Die spezielle bauliche Gestaltung einzelner Anlageteile von Wasserkraftwerken kann zu einem erhöhten Aufwand bei der Rettung von Versicherten nach einem Unfall führen. Daher sind anlagenspezifische Alarm- und Rettungspläne zu erarbeiten.

Ein erhöhter Aufwand kann z.B. bei der Rettung aus Turbinenräumen, Krananlagen, Behältern und Gruben sowie Sickerwasserschächten und Druckrohrleitungen anfallen.

Der Unternehmer hat im Vorfeld festzulegen, ob die Rettung mit eigenen Mitarbeiten oder externen Rettungsdiensten durchgeführt werden soll. Die Alarm- und Rettungspläne sind mit den Rettungseinsatzkräften abzustimmen.

Der Unternehmer hat die Versicherten über die Inhalte der Alarm- und Rettungspläne zu unterweisen und Auftragnehmer einzuweisen.