DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 8.1 - Tätigkeiten mit Gefährdungen durch Asbest

Tätigkeiten mit Asbest sind nach Gefahrstoffverordnung verboten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn diese nach den Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519) durchgeführt werden.

Asbest kann in den Wasserkraftwerken u.a. in Korrosionsschutzfarben, Bremsbelägen, Dichtungsmaterialien, Löschkammern von Schalter, Lärmschutzisolierungen in Generatoren, baulichen Brandschutzeinrichtungen, Welleternitdächer vorkommen.

Im Rahmen der Arbeitsvorbereitung muss geprüft werden, ob die zu handhabenden Materialien, Arbeitsmittel und Anlagen Asbest beinhalten. Hierbei ist auf vorliegende Dokumentationen zurückzugreifen. Erforderlichenfalls sind Materialproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen.

Bei Vorhandensein von Asbest ist nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu verfahren. Unter anderem sind folgende Schritte zu beachten:

  • Bestellung einer Person mit Sachkundenachweis vor Ort oder

  • Durchführung der Arbeiten durch ein zugelassenes Unternehmen mit einem sachkundigen Verantwortlichen

  • Vor Aufnahme der Tätigkeiten Anzeige der geplanten Arbeiten bei der zuständigen staatlichen Behörde und Unfallversicherungsträger (u.a. Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Sachkundenachweis, Entsorgungsnachweis) durch den Ausführenden

Zu Ausnahmen für Arbeiten mit geringer Exposition oder für Arbeiten mit geringem Umfang siehe TRGS 519.

Die Entsorgung asbesthaltiger Materialien ist zu dokumentieren und nach Aufforderung durch die zuständige Behörde nachzuweisen.