Abschnitt 8 - 8
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingehalten. Nachfolgend wird in den Abs. 8.1 bis 8.3 auf ausgewählte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen in Wasserkraftwerken eingegangen.
Zu Gefährdungen