DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7. - Auswahl für, Prüfung von und Einsatz elektrischer Betriebsmittel in Bereichen mit leitfähiger Umgebung

An und in Anlageteilen von Wasserkraftwerken können erhöhte elektrische Gefährdungen auftreten, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung betrieben werden.

Erhöhte elektrische Gefährdungen liegen insbesondere vor bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen, z.B. in Turbinen- und Generatorenräumen, Laufradbereichen, Einlaufspiralen, Pumpenspiralen oder in Rohrleitungen.

Zu Arbeiten mit erhöhter elektrischer Gefährdung siehe auch Abs. 3.3 "Freigabeverfahren" und Abs. 3.4 "Alleinarbeit".

Siehe auch Informationen "Arbeiten in engen Räumen" (BGI 534), "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) und Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI 608).

Zur Vermeidung erhöhter elektrischer Gefährdungen sind u.a. folgende elektrische Betriebsmittel auszuwählen:

  • Betriebsmittel mit Schutzkleinspannung

  • Betriebsmittel mit Schutztrennung (Für jedes Betriebsmittel ist ein separater Trenntrafo erforderlich!)

  • Geschützt verlegte Zuleitungen mit Absicherung über RCD-Schutzeinrichtung mit ≤ 30 mA.

bgi-8684_abb78.jpg

Abb. 7.1: Auftragsschweißen an einem Turbinenmantel. Im Arbeitsbereich liegt erhöhte elektrische Gefährdung vor. Im Rahmen der Arbeiten muss mit einer großflächigen Berührung leitfähiger Teile gerechnet werden.
Hierbei wird ein Schweißtransformator mit Kleinspannung und Kennzeichnung (S) K verwendet. Für ausreichende Be- und Entlüftung wird gesorgt.

bgi-8684_abb79.jpg

Abb. 7.2: Trenntransformator vor einer Einstiegsöffnung in den Turbinenraum

bgi-8684_abb80.jpg

Abb. 7.3: Speisepunkt mit Absicherung über RCD-Schutzeinrichtung mit ≤ 30 mA

Vor Beginn von Arbeiten in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung ist es sinnvoll, die zum Einsatz kommenden elektrischen Betriebsmittel auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.

Die Prüfungen durch Inaugenscheinnahme entbinden den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung der elektrischen Betriebsmittel im Sinne § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)" (BGV/GUV-A3) und §§ 3 und 10 Betriebssicherheitsverordnung.