DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 6.6 - Taucherarbeiten

Der Einsatz von Tauchern wird z.B. erforderlich bei

  • Arbeiten an Rechenanlagen

  • Bauwerks- und Anlagenkontrollen unter Wasser

  • Setzen von Dammtafeln und Nadelverschlüssen

Für Taucherarbeiten gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23).

Im Rahmen des Freigabeverfahrens stellt der Anlagenverantwortliche einen sicheren Betriebszustand her, der den Tauchereinsatz ermöglicht. Insbesondere werden dabei beachtet:

  • Strömung bzw. Sogwirkung durch benachbarte Anlagen (Turbine, Wehrfeld, Schleuse),

  • Sogwirkung durch nicht völlig geschlossene Verschlüsse,

  • Betrieb der Rechenreinigungsanlage,

  • Mechanische Gefährdungen (Quetschstellen, herabfallende Teile).