DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 5 - Gefährdungen durch Ertrinken

Gefährdungen durch Ertrinken bestehen z.B. beim:

  • Setzen der Dammtafeln

  • Bergen von Treibgut

  • Kontrollgänge an Dämmen und Uferbefestigungen

  • Ufersicherungsarbeiten

  • Einsteigen in Turbinenräume

  • Einbau von Arbeitspodesten/Sondergerüsten im Turbinenraum

  • Arbeiten an Ober- und Unterwasserpodesten

  • Arbeiten auf Booten

  • Hochwassereinsatz im Außenbereich

  • Arbeiten an Ein- und Auslaufbauwerken

Ein Hineinstürzen von Personen ins Wasser ist durch eine geeignete bauliche Gestaltung der Anlageteile (z.B. Brüstungen oder Geländer) zu verhindern.

In einzelnen Fällen kann aus betriebstechnischen Gründen ein Hineinstürzen ins Wasser durch bauliche Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden oder die Einrichtungen müssen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten entfernt werden. In diesen Fällen sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz einzusetzen, die gewährleisten, dass die Versicherten nicht ins Wasser fallen können.

Ist ein Stürzen ins Wasser nicht auszuschließen, müssen die Personen Rettungswesten tragen. Die ausreichende Wirkung von Rettungswesten ist im Zusammenwirken mit Wetterschutzkleidung sicherzustellen.

Zu Rettungswesten siehe auch Norm "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 - Sicherheitstechnische Anforderungen (DIN EN ISO 12402-2, Entwurf August 2008).

Gefährdungen durch Ertrinken bestehen, wenn im Rahmen der durchzuführenden Arbeiten Personen einen Abstand von 2 m zur Absturzkante unterschreiten.

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Abb. 5.1: Rettungswesten müssen sicherstellen, dass Personen selbsttätig in eine stabile Rückenlage gebracht werden und eine freie Atmung jederzeit möglich ist. Dies muss auch bei bewusstlosen Personen gewährleistet sein.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine ausreichende Wirkung von Rettungswesten im Zusammenwirken mit Wetterschutzkleidung nur ab einer Auftriebskraft von mind. 275 N sichergestellt ist. Diese Rettungswesten empfehlen sich auch bei Hochwassereinsatz.

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Abb. 5.2: Die Abbildung zeigt, dass eine geeignete Schwimmweste den Kopf des zu Rettenden sicher über der Wasseroberfläche stabilisiert und eine freie Atmung gewährleistet. Die sichere Lage muss erreicht werden.

Werden umfangreichere Arbeiten am Wasser durchgeführt, sind ergänzend Rettungsboote einzusetzen.

Ein- und Auslaufbereiche von Wasserkraftwerken und Wehranlagen verfügen über:

  • eine ausreichende Beleuchtung.

  • Einrichtungen und Hilfsmittel gegen Ertrinken an auffallend gekennzeichneten Stellen, die schnell erreichbar sind.

    Zu den Einrichtungen und Hilfsmitteln zählen z.B. Rettungsringe und Rettungsleinen sowie mindestens eine Rettungsstange mit Ring. Zu Rettungsringen siehe auch Norm "Rettungsringe - Anforderungen, Prüfungen" (DIN EN 14144).

    Einrichtungen und Hilfsmittel sind schnell erreichbar, wenn diese nicht weiter als 50 m von den jeweiligen Arbeitsplätzen entfernt sind.

    Sind die Bereiche öffentlich zugänglich, sind die Art und der Umfang der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel gegen Ertrinken gesondert festzulegen.

  • eine ausreichende Anzahl von Ausstiegshilfen aus den Ober- und Unterwasserbereichen.

    Als Ausstiegshilfen gelten z.B. Steigleitern oder Steigeisengänge.

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Abb. 5.3: Beispiel einer baulichen Gestaltung im Unterwasserbereich eines Wasserkraftwerkes. Der Bereich ist mit Rettungsringen und Rettungsstangen ausgestattet. Der Aufbewahrungsbehälter gewährleistet einen Witterungsschutz für den Rettungsring und die zugehörige Rettungsleine.

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Abb. 5.4: Ansicht des Unterwasserbauwerks nach Abb. 5.3 von der anderen Flussseite.
Die Böschung ist mit einer Rettungstreppe zum Ausstieg aus dem Wasser ausgestattet.

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Abb. 5.5: Ausstiegsleiter an einem Oberwasserbecken. In unmittelbarer Nähe befindet sich ein Rettungsring.