Abschnitt 3.3 - Betriebsanweisungen
Für das Errichten und Demontieren von und das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln erstellt der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung entsprechende Betriebsanweisungen.
Für das Errichten und Demontieren von und das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln erstellt der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung entsprechende Betriebsanweisungen.