DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 6.2 - Hilfsmittel und Methoden zur Schaffung von Verkehrswegen

Kann das Dach aufgrund seiner Gestaltung, Tragfähigkeit, Neigung und Oberflächenbeschaffenheit nicht sicher begangen werden, sind Hilfsmittel zur Schaffung eines Verkehrsweges einzusetzen.

Die im Folgenden beschriebenen Verkehrswege werden ausschließlich unter Benutzung von PSAgA entsprechend Abs. 7 benutzt.

6.2.1
Einsatz von Bohlen

Werden Bohlen zur Schaffung eines Verkehrsweges eingesetzt, ist Folgendes zu beachten:

Lauf- und Arbeitsstege müssen

  • eine Mindestbreite von 50 cm haben

    und

  • gegen Verschieben und Abrutschen gesichert werden (Abb. 6.2.1.1).

Lauf- und Arbeitsstege aus Holz müssen

  • mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10

    und

  • in ihren Abmessungen der Tabelle entsprechen.

Brett- oder BohlenbreiteBrett- oder Bohlendicke
cmcm
3,03,54,04,55,0
201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,252,502,75

Die Tabelle gibt die Stützweite in Abhängigkeit von Bohlenbreite und -dicke wieder.

Zum Einsatz von Bohlen siehe auch Bausteine "Dachdeckung mit Wellplatten" (D 54) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

Bei Dachneigungen über 11° werden Stege mit Trittleisten, bei Neigungen über 30° mit Stufen verwendet.

Zu Anlagen und Einrichtungen auf Dächern, die der ständigen Wartung bedürfen, führen mindestens 50 cm breite Laufstege mit einseitigem Seitenschutz.

Zur Absturzsicherung siehe Abschnitt 7

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Abb. 6.2.1.1: Mindestanforderung an die verwendeten Bohlen (1): Dicke ≥ 3 cm und Verkehrswegbreite ≥ 50 cm. Im Bildbeispiel ist die Absturzsicherung durch ein Schutznetz gegeben (2).

Alternativ hierzu können auch Einrichtungen aus Aluminium unter Beachtung der Einsatz- und Benutzungshinweise des Herstellers zum Begehen von Dächern verwendet werden.

6.2.2
Leitern zum Begehen von Dächern mit einer Neigung > 20°

Werden Leitern als Einrichtungen zum Begehen von Dächern mit einer Neigung > 20° eingesetzt, können z.B. Dachdeckerauflegeleitern oder ortsfeste Dachleitern verwendet werden.

Zu Dachdeckerauflegeleitern siehe auch Anhang 1 der Regel "Dacharbeiten" (BGR 203).

Die Einrichtungen werden unter Beachtung der Benutzungsanleitung des Herstellers in geeignete Aufnahmen, z.B. Sicherheitsdachhaken oder Dachständer, eingehängt. Es ist darauf zu achten, dass eine Lageveränderung bei der Benutzung der Leiter nicht eintreten kann.

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Abb. 6.2.2.1: Dachdeckerauflegeleiter im Sinne der Regel "Dacharbeiten" (BGR 203). Die Leiter ist mindestens mit der vorletzten Sprosse einzuhängen.

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Abb. 6.2.2.2: Dachdeckerauflegeleiter mit verstärkten Sprossen. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Leiter ist die Benutzungsanleitung des Herstellers zu beachten.

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Abb. 6.2.2.4: Dachdeckerauflegeleiter mit Zusatzeinrichtung zum Einhängen in einen Dachständer. Zur besseren Handhabung verfügt die Leiter über eine Laufrolle. Die Zusatzeinrichtung beinhaltet auch einen Anschlagpunkt zur Befestigung der PSAgA.