DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 - 6
Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege auf Dächern

Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf Dächern müssen sicher begehbar sein. Dies ist gegeben, wenn:

  • diese für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig sind

  • die Trittsicherheit durch die Gestaltung und Oberflächenbeschaffenheit der Dächer sowie eingesetzter Hilfsmittel (z.B. Dachauflegeleitern) gewährleistet

    und

  • ein Schutz gegen Absturz gegeben ist.

Verkehrswege auf Dächern sind so auszuwählen oder zu gestalten, dass sie > 2 m von Absturzkanten entfernt sind. Ist dies aufgrund baulicher Bedingungen nicht möglich, sind Verkehrswege unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 zu benutzen.

bgi-8683_abb22.jpg

Abb. 6.0.1: Auf Dächern mit Neigungen ≤ 20° ist auf Zugangswegen, die einen Abstand von > 2 m zur Absturzkante aufweisen, kein Absturzschutz erforderlich.

bgi-8683_abb23.jpg

Abb. 6.0.2: Der Verkehrsweg ist auf der bekiesten Dachfläche mit Gehwegplatten trittsicher gestaltet und ist min. 2 m von der Dachkante (links) entfernt.