DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 4.3 - Einsatz von Leitern

Sind bauseitig vorhandene Verkehrswege nicht vorhanden und fahrbare Hubarbeitsbühnen nach Abschnitt 4.2 nicht einsetzbar, können unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung andere temporäre Zugänge, wie z.B. Leitern benutzt werden.

Leitern sind standsicher aufzustellen und der Leiterkopf ist gegen Lageveränderung zu sichern.

Die Höhendifferenz zwischen der Standfläche der Leiter und der Traufe darf 7 m nicht überschreiten.

Zum Einsatz von Leitern siehe auch Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694).

Beim Übersteigen von der Leiter auf das Dach bzw. beim Rücksteigen vom Dach auf die Leiter bestehen erhöhte Gefährdungen durch Absturz.

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Abb. 4.3.1: Anlegeleiter als Zugangsweg zur Dachfläche. Zum Festhalten beim Übersteigen muss die Leiter ≥ 1 m über die Dachtraufe hinaus ragen und ist gegen seitliches Verrutschen zu sichern.

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Abb. 4.3.3: Anlegeleiter als Zugangsweg zur Dachfläche: Die Leiter wird gegen seitliches Verrutschen durch eine spezielle Haltevorrichtung gesichert.

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Abb. 4.3.4: Anlegeleiter als Zugangsweg zur Dachfläche: Eine justierbare Quertraverse ermöglicht ein unmittelbares Auflegen der Leiter auf die Dachfläche ohne Belastung der Regenrinne. Eine Sicherung gegen seitliches Verschieben ist gegeben.