DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 4.1 - Steigleitern und Steigeisengänge

Steigleitern und Steigeisengänge mit einer Absturzhöhe > 5 m verfügen in der Regel über Rückenschutzeinrichtungen. Bei Absturzhöhen > 10 m sind ausschließlich Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung zulässig. Absturzsicherungen mit fester Führung bieten gegenüber Rückenschutzeinrichtungen folgende Vorteile:

  • abstürzende Personen werden sicher aufgefangen,

  • einfachere Rettung aus dem Steigweg,

  • unauffälligere Bauweise.

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Abb. 4.1.1: Steigleiter mit Rückenschutz und einer Absturzhöhe > 5 m

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Abb. 4.1.2: Ab einer Absturzhöhe > 10 m verfügen Steigleitern über Steigschutzeinrichtungen

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Abb. 4.1.3: Steigeisengang älterer Bauart mit nachgerüsteter Steigschutzschiene als Absturzsicherung. Eine sichere Besteigung wird durch Einsatz eines mitlaufenden Auffanggerätes in Verbindung mit einem Auffanggurt nach DIN EN 361 ermöglicht.

Hinweis:

Beidseitig der Führungsschiene sollte die verbleibende Trittbreite auf dem Steigeisen min. 85 mm betragen.

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Abb. 4.1.4: Der beidseitig vom Rückenschutz montierte Seitenschutz gewährleistet einen sicheren Ein- und Ausstieg von der Steigleiter auf das Dach.