DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Arbeitsmedizinische Versorge

Zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bedarf es der arbeitsmedizinischen Vorsorge als Teil der betrieblichen Präventionsmaßnahmen. Sie ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und umfasst sowohl die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen ihrer Tätigkeit und ihrer Gesundheit als auch körperlicher und klinischer Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte die Untersuchungen nicht ablehnt.

Für den Gesundheitsdienst sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B.

  • Feuchtarbeit,

  • Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,

  • Kontakt zu Inhaltsstoffen von Desinfektionsmitteln,

und bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, z. B. Kontakt zu Erregern von

  • Mumps,

  • Masern,

  • Röteln,

  • Windpocken/Gürtelrose,

  • Hepatitis A, B, C,

  • Tuberkulose,

eine Angebots- oder Pflichtvorsorge zu veranlassen. Wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, muss der Arbeitgeber gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine arbeitsmedizinische Versorge auf Hepatitis B und Hepatitis C veranlassen und eine Immunisierung gegen Hepatitis B kostenlos anbieten (siehe auch Abschnitt 2.2.4).

Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge kann notwendig werden, wenn Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ausgeführt oder Atemschutzmasken getragen werden müssen. Schließlich ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder sogar Pflicht, wenn die jeweiligen Expositionsgrenzwerte der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung bzw. den Anhängen I (inkohärente optische Strahlung) und II (Laserstrahlung) der Richtlinie 2006/25/EG überschritten sind.