DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 12.2 - 12.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen

12.2.1
Gefährdungen durch physikalische Einwirkung

Wer Medizinprodukte oder andere Arbeitsmittel reinigt oder desinfiziert, darf bei dieser Tätigkeit nicht gefährdet werden. Deshalb müssen Schaltelemente vor einer Reinigung oder Desinfektion gegen unabsichtliche Betätigung gesichert sein.

12.2.2
Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und mit gefährlichen, hautschädigenden oder sensibilisierenden Stoffen

Beim Reinigen, Desinfizieren und der Wäschebehandlung haben Beschäftigte oft mit Wasser, wässrigen Lösungen oder Feuchtigkeit zu tun. Zusätzlich müssen Sie sich dabei mit flüssigkeitsdichten Handschuhen gegen Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe schützen.

In Abhängigkeit der Anzahl der Kontakte zu feuchten Medien und der Dauer des ununterbrochenen Handschuhtragens ist von Hautgefährdungen auszugehen. Zusätzlich kann der regelmäßige Kontakt zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu irritativen Hautschädigungen führen. Zudem enthalten diese Mittel oft Stoffe, die über Hautkontakt zu Allergien führen können. Deshalb ist es erforderlich einen Hautschutzplan zu erstellen, in welchem geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Haut-pflegemaßnahmen festlegt sind.

Sie finden konkrete Hinweise

  • für Betriebsanweisungen im GISBAU-Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel unter wingis online,

  • über Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit in der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (TRGS 401),

  • im Hautschutz- und Hygieneplan für Hauswirtschaft und Reinigung der BGW (TP-HSP10.0533).

  • Im Lehrmodul "Hautschutz" der BG ETEM finden Sie weitere Informationen zum Hautschutz.

  • Alle Beschäftigten müssen hinsichtlich des Umgangs mit hautschädigenden Stoffen unterwiesen werden. Dazu finden Sie im Gesundheitsdienstportal unter "Hautschutz → Unterweisungen" und im bgw-lernportal unter "Haut und Hautschutz in Pflegeberufen" Materialien für Unterweisungen zum Hautschutz.

12.2.3
Gefahrstoffe

Gefährdungen durch Gefahrstoffe gehen neben der Feuchtarbeit vor allem von Desinfektionsmitteln aus.

Siehe hierzu die Angaben in Abschnitt 12.2.2.

Die DGUV Regeln 101-018 und 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" konkretisieren die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung für Reinigungs- und Pflegemittel.

Die DGUV Information 207-206 "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen" geht speziell auf Haut-, Instrumenten-, Flächen-, Wäsche und Raumdesinfektion ein.

12.2.4
Biologische Arbeitsstoffe

Das mit Reinigung und Desinfektion beschäftigte Personal ist im Gesundheitsdienst Infektionsgefahren ausgesetzt. Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung und die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) und der DGUV Regel 101-017 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen" .

Nähere Informationen enthält die DGUV Information 203-084 "Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung".