DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen

2.2.1
Strahlung

Strahlung tritt im Gesundheitsdienst z. B. als ionisierende Strahlung oder Laserstrahlung auf. Informationen über ionisierende Strahlung finden Sie im Abschnitt 8 "Radiologie". Informationen über Laserstrahlung finden Sie im Abschnitt 5 "Operative Tätigkeiten".

2.2.2
Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)

Hinweis: Wegen ihrer großen Bedeutung wird die Feuchtarbeit im Gesundheitsdienst in dieser Information gesondert behandelt. Rechtlich ist die Feuchtarbeit der Gefahrstoffverordnung zugeordnet.

Aus hygienischen Gründen desinfizieren oder waschen sich die Beschäftigten im Gesundheitsdienst häufig die Hände, wobei die hygienische Händedesinfektion für die Haut weniger belastend ist. Zusätzlich ist es gegebenenfalls nötig, flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe zu tragen. In Abhängigkeit von der Anzahl der Händewaschungen und der Dauer des Tragens flüssigkeitsdichter Handschuhe treten Hautgefährdungen auf.

Art der Tätigkeit und Kapitel - Nr.
Medizinische Pflege, Intensivpflege, Onkologie, Dialysehuman- und zahnmedi zinische Untersuchung und Behandlungoperative TätigkeitenRettungsdienstPhysikalische TherapieRadiologiemedizinisches LaborPathologieUmgang mit bzw. Aufbereitung von MedizinproduktenReinigung, Desinfektion, Wäschebehandlung
Gefährdungen durch234567891011
1. Arbeitsplatzgestaltung
Raumklima1)1)1)1)1)1)1)1)1)1)
Beleuchtung1)1)1)1)1)1)1)1)1)1)
Stolper-, Sturz- und Rutschgefahr1)1)1)1)1)1)1)1)1)1)
2. physikal., chem., biol. Einwirkung
Strahlungccc_2000_180401_03.jpgjajaccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpgjaccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpg
Arbeiten in feuchtem Milieujajajajajaccc_2000_180401_03.jpgjajajaja
Gefahrstoffejajajajajajajajajaja
Sensibisierende Stoffe für Haut/Atemwegejajajajajajajajajaja
Brand und Explosionjajajajaccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpgjajajaccc_2000_180401_03.jpg
biologische Arbeitsstoffejajajajajajajajaja
3. Gestaltung von Arbeitsmitteln /-verfahren
Muskel-Skelett-Beanspruchungenjajajajajaja1)jaccc_2000_180401_03.jpg1)
Unfälle durch Geräte/Elektr. Strom1)1)1)jaja1)1)1)ja1)
4. Arbeitsorganisation
psychische Belastungjajajajajajajajajaja
5. sonstige Einwirkungen
Gewalterfahrungjajaccc_2000_180401_03.jpgjaccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpgccc_2000_180401_03.jpg

1) Keine Übernahme dieser Gefährdungen in diese Information, da sie nicht spezifisch für den Gesundheitsdienst sind bzw. deren Regeln gerade überarbeitet werden.

ccc_2000_180401_03.jpg Grau getönte Zellen bedeuten "niedrige Wahrscheinlichkeit der Gefährdung" bei diesen Tätigkeiten

Außerdem kann der regelmäßige Kontakt mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu irritativen Hautschädigungen führen. Oft enthalten diese Mittel auch Stoffe, die über Hautkontakt zu Allergien führen können.

Deshalb ist es erforderlich einen Hautschutzplan zu erstellen, in welchem geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen festgelegt sind (siehe dazu Hautschutz- und Händehygienepläne auf bgw-online.de).

Konkrete Hinweise zur Bewertung der Feuchtarbeit und hautschädigender Stoffe finden Sie in

  • der Gefahrstoffverordnung,

  • der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401

    "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (TRGS 401)

Alle Beschäftigten müssen hinsichtlich des Umgangs mit hautschädigenden Stoffen unterwiesen werden. Handlungshilfen für Unterweisungen zum Hautschutz bietet z. B. das bgw-lernportal und das Gesundheitsdienstportal der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen an.

2.2.3
Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst allgemein (ohne Feuchtarbeit)

Allgemeine Informationen zu Gefährdungen durch und zum Schutz vor Gefahrstoffen finden Sie an folgenden Stellen:

  • Die TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" fasst die Forderungen der Gefahrstoffverordnung für den Gesundheitsdienst zusammen.

  • Die BGW-Homepage ermöglicht den Zugang zu tätigkeitsspezifischen und bedarfsgerechten Bausteinen zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe" wenn Sie diesen Suchbegriff in die Suchmaske eingeben. Hier erhalten Sie Hilfen für übergreifende und tätigkeitsbezogene Fragen.

  • In der DGUV Information 213-032- "Gefahrstoffe im Krankenhaus - Pflege- und Funktionsbereiche" finden Sie allgemeine und spezifische Informationen zum Umgang mit Gefahrstoffen im Krankenhaus.

  • Die DGUV Information 207-206 "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen" geht speziell auf Haut-, Instrumenten-, Flächen-, Wäsche und Raumdesinfektion ein.

2.2.4
Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen)

Die von den Unfallversicherungsträgern und dem Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe herausgegebene Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) beschreibt Infektionsgefährdungen und zu veranlassende Schutzmaßnahmen. Die Einhaltung der Maßnahmen ist besonders wichtig, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann oder eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich-und Schnittverletzungen.

Solche Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten sind nach TRBA 250 insbesondere:

  • Punktieren, Injizieren, Blutentnehmen

  • Legen von Gefäßzugängen

  • Entnehmen von Proben zur Diagnostik

  • Endoskopieren/Zystoskopieren

  • Katheterisieren

  • Operieren

  • Obduzieren

  • Nähen und Verbinden von Wunden

  • Intubieren, Extubieren

  • Absaugen respiratorischer Sekrete

  • Wechseln von Windeln und von mit Fäkalien verunreinigter Kleidung

  • Waschen, Duschen, Baden inkontinenter Patienten und Patientinnen

  • Umgang mit fremdgefährdenden Menschen bei Gefahr von Biss- und Kratzverletzungen

  • Zahnärztliche Behandlungen

  • Annahme und Desinfektion von kontaminierten Werkstücken in Dentallaboratorien

  • Umgang mit benutzten Instrumenten (Kanülen, Skalpelle)

  • Umgang mit infektiösen bzw. potenziell infektiösen Abfällen

  • Umgang mit benutzter Wäsche von Patienten und Patientinnen und Bewohnern und Bewohnerinnen (Ausziehen, Abwerfen, Sammeln), die mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen behaftet ist

  • Reinigen und Desinfizieren kontaminierter Flächen und Gegenstände

  • Arbeiten an kontaminierten Medizinprodukten (inkl. medizinischer Geräte), Hilfsmitteln (z. B. orthopädische Schuhe) und anderen Gegenständen, wenn diese aufgrund mangelnder Zugänglichkeit oder anderer nachvollziehbarer Gründe nicht vor Aufnahme der Tätigkeiten desinfiziert worden sind

  • Spritzenwechsel in Drogenambulanzen

Wenn in den folgenden Abschnitten über biologische Arbeitsstoffe gesprochen wird, werden vor allem die infektiösen Wirkungen berücksichtigt. Sensibilisierende und toxische Wirkungen spielen bei den hier beschriebenen Tätigkeiten des Gesundheitswesens in der Regel eine untergeordnete Rolle.

Immunisierung gegen Hepatitis B und arbeitsmedizinische Versorge siehe Abschnitt 2.4.

Wertvolle Hinweise zum Infektionsschutz im Gesundheitsdienst geben auch die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sowie die Informationen des Robert Koch-Institutes.

2.2.5
Brand- und Explosionsgefahr

Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber im Falle eines Brandes Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten zu treffen. In der Arbeitsstättenverordnung werden die betrieblichen Brandschutzmaßnahmen im § 4 sowie in ihrem Anhang unter Punkt 2.2. konkretisiert, Punkt 2.3 enthält Angaben zu den erforderlichen Fluchtwegen und Notausgängen. Weitere relevante Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz liefern die Technische Regeln für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände" ASR A2.2 und die DGUV Information 205-001-"Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz":

Zum Explosionsschutz in medizinischen Bereichen gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbes. der § 11 sowie Anhang I Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung. Weitere Informationen können der

  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" insbesondere Abschnitt 8.3.6,

  • der DGUV Regel 113-001- "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)", insbesondere Nr. 4.6 der dazugehörigen Beispielsammlung "Medizinisch genutzte Räume",

  • der TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines" und der

  • TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"

entnommen werden.