DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 11.2 - 11.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen

11.2.1
Strahlung

a) Optische Strahlung

Für den Einsatz von Lasern ist die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) zu beachten. Beim Einsatz von Lasern sind die entsprechenden Laserklassen und die daraus resultierenden Gefährdungen und zugehörigen Schutzmaßnahmen zu beachten. Dazu gehören u. a. das Tragen von Schutzbrillen bzw. Schutzhandschuhen, die Bereitstellung von Instrumenten, die durch Form und Material gefährliche Reflexionen weitgehend ausschließen und die Verwendung von Schutzfiltern beim Einsatz von optischen Einrichtungen.

Eine Zusammenstellung der Schutzmaßnahmen finden Sie in den Empfehlungen des Fachausschusses Elektrotechnik "Betrieb von Laser-Einrichtungen für medizinische und kosmetische Anwendungen" (FA-Informationsblatt FA ET5)

b) Ionisierende Strahlung

Siehe Abschnitt 8 Radiologie.

11.2.2
Arbeiten in feuchtem Milieu (Feuchtarbeit)

Wie auch bei anderen Tätigkeiten im Gesundheitsdienst müssen Beschäftigte bei der Benutzung von Medizinprodukten aus hygienischen Gründen häufig flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen, die Hände desinfizieren und ggf. auch waschen. Um einer Hautgefährdung vorzubeugen sind die Beschäftigten durch einen Hautschutz- und Händehygieneplan und darauf abgestellte Unterweisungen zu informieren.

Siehe auch Abschnitt 2.2.2.

11.2.3
Gefahrstoffe

Bei der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten verwenden die Beschäftigten gefahrstoffhaltige Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Die DGUV Information 207-206 "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen" geht speziell auf Haut-, Instrumenten-, Flächen-, Wäsche und Raumdesinfektion ein.

Zum Schutz vor Gefahr- und Biostoffen müssen dafür geeignete flüssigkeitsdichte Handschuhe bereitgestellt und getragen werden. Eine Auswahl bietet die DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe" und GISBAU-Handschuhdatenbank.

Die Bausteinen zur Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe führen in die Thematik ein und bieten individuelle bedarfsgerechte Anleitungen für Reinigung und Desinfektion, z. B. für die

  • Flächendesinfektion als Routinedesinfektion kleiner Flächen (unter 2 m2) (BGW-Baustein 503),

  • Flächendesinfektion als Routinedesinfektion - Scheuer-/Wischdesinfektion großer Flächen (größer 2 m2) (BGW-Baustein 504),

  • Bettendesinfektion per Scheuer-/Wischverfahren (BGW-Baustein 505),

  • manuelle Desinfektion von Medizinprodukten in geringem Umfang (BGW-Baustein 506).

11.2.4
Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefahr)

Werden Medizinprodukte bei ihrer Anwendung oder Instandhaltung durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe mit Krankheitskeimen kontaminiert, so geht von ihnen eine Infektionsgefahr aus.

Können Beschäftigte bei der Anwendung dieser Medizinprodukte regelmäßig und in größerem Umfang Kontakt zu diesen Körperflüssigkeiten bekommen, so ist für sie eine Arbeitsmedizinische Vorsorge auf Hepatitis B- und C-Viren nach Teil 2 (1) 3 des Anhangs der ArbMedVV zu veranlassen. Diese Gefährdung tritt z. B. regelmäßig bei der Reparatur, Wartung oder Instandsetzung kontaminierter Medizinprodukte auf (siehe Abschnitt 3.4.2 (2) der TRBA 250), wenn diese z. B. aufgrund mangelnder Zugänglichkeit nicht vorher desinfiziert worden sind.