DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.1 - 6 Rettungsdienst
6.1 Einleitung

ccc_2000_180401_07.jpg

Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes sind von den Ländern in eigenen Rettungsdienstgesetzen geregelt.

Begrifflich wird darin unterschieden:

  • Notfallrettung:

    Medizinische Versorgung von Notfallpatienten und -patientinnen am Notfallort zur weiteren Versorgung bzw. Beförderung in eine dafür geeignete Einrichtung unter fachgerechter Betreuung.

    Als Fahrzeug kommen hierbei zum Einsatz: Notarztwagen, Rettungswagen (ohne Arzt oder Ärztin) und Notarzteinsatzfahrzeuge für die schnelle Heranführung des Notarztes oder Notärztin an die Einsatzstelle.

  • Krankentransport:

    Hilfeleistung an Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten und -patientinnen sind, unter fachgerechter Betreuung bzw. Beförderung.

Als Fahrzeug kommen hierbei zum Einsatz: Krankentransportfahrzeuge ohne notfallmedizinische Einrichtungen.

Besonderheiten des Rettungsortes

Die Arbeitsplätze der Beschäftigten im Rettungsdienst "entstehen" am Rettungsort, z. B. Fahrzeugwrack, Straßengraben, Flussufer, unter unterschiedlichsten Rahmenbedingungen. Die Arbeitssituationen der Rettungskräfte an einem Unfallort können erhebliche Gefährdungen aufweisen wie

  • schwierige örtliche Verhältnisse:

    z. B. steiles, unwegsames Gelände, Wasserläufe, tiefe Gräben, dornige Hecken, ungünstige Witterungseinflüsse (Regen, Glatteis, Nebel, Hitze), auslaufendes Benzin oder Hydrauliköl, Glassplitter, scharfe Blechteile.

  • Schwierigkeiten durch die Notfallsituation:

    Notärztliches und Rettungsassistenzpersonal kann teilweise nur unter sehr schwierigen Bedingungen an Unfallopfer herankommen, um eine Grobdiagnose zu stellen und ggf. lebenserhaltende Maßnahmen einleiten zu können.

Weitere Belastungen wie Arbeiten unter Zwangshaltungen und Gefährdungen ergeben sich, wenn Notarzt und Notärztin, Rettungsassistenten und -assistentinnen lebenserhaltende Maßnahmen an eingeklemmten Unfallopfern vornehmen, während die Feuerwehr mit Trennschleifer oder Rettungsspreizer an der Befreiung der Verletzten aus dem Wrack arbeitet.

Die Gefährdungslage muss am Rettungsort beurteilt werden. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen stehen in der Regel nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Daher kommt der Ausbildung der im Rettungsdienst Beschäftigten in der Beurteilung der zu erwartenden Risiken eine besondere Rolle zu. Informationen über die Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen finden Sie in

  • der DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren"

  • und in der DGUV Regel 105-003 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst".