DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.2 - 5.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen

5.2.1
Strahlung

Im OP - Bereich kommen ionisierende (z. B. Röntgenstrahlung) oder nichtionisierende (Laserstrahlung, elektromagnetische Felder) zum Einsatz.

Das Bundesamt für Strahlenschutz bietet allgemeine Informationen zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin, Laser und laserähnlicher Strahlenquellen sowie elektromagnetische Felder an. Die rechtlichen Grundlagen für ionisierende Strahlung sind in der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung nachzulesen, für künstliche optische Strahlung und elektromagnetische Felder in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OstrV.

Ausführliche Informationen zum Schutz vor ionisierender Strahlung siehe Abschnitt 8 "Radiologie".

Beim Einsatz von Lasern sind die entsprechenden Laserklassen und die daraus resultierenden Gefährdungen und zugehörigen Schutzmaßnahmen zu beachten. Schutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Ein Laserschutzbeauftragter oder Laserschutzbeauftragte ist zu bestellen.

  • Laserschutzbrillen sind bereitzustellen und zu tragen.

  • Das OP-Feld muss abgeschirmt und gekennzeichnet sein.

Spezifische Empfehlungen zum Einsatz von Lasern liefern die Fachausschuss-Informationen (FA i) des Fachausschusses Elektrotechnik, insbesondere für den Betrieb von Laser-Einrichtungen für medizinische und kosmetische Anwendungen FA_ET005 (Stand: 11/2009).

5.2.2
Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und Umgang mit hautschädigenden Stoffen

Einen Großteil der Arbeitszeit sind die Hände der Beschäftigten im OP feucht. Ursache hierfür ist die notwendige chirurgische und hygienische Händedesinfektion sowie das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, unter denen sich körpereigener Schweiß sammelt. Der ständige Kontakt mit Feuchtigkeit gefährdet die Haut und erleichtert die Entstehung eines Hautekzems. Um die Haut gesund zu erhalten, bedarf es

  • handschuhfreier Zeiten innerhalb des Arbeitstages,

  • Schutz und Pflege der Haut durch geeignete Mittel,

  • der Früherkennung von Hautveränderungen durch Eigenbeobachtung, z. B. mit dem BGW Haut-Test,

  • der arbeitsmedizinischen Vorsorge der Haut durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.

(Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei einer Dauer der Feuchtarbeit von vier Stunden oder mehr pro Tag Pflicht. Bei mehr als 2 Stunden pro Tag muss sie den Beschäftigten angeboten werden, siehe Abschnitt 2.4 und ArbMedVV.)

Genauere Informationen erhalten Sie mit den folgenden Links:

  • im Gesundheitsdienstportal in der Rubrik "Hautschutz", insbesondere den Schulungs- und Unterweisungshilfen

  • im "Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im OP-Bereich" (BGW 06-13-040/TP-HSP-4),

  • im bgw-lernportal TAKE CARE - Haut und Hautschutz in Pflegeberufen

5.2.3
Gefahrstoffe sowie Brand- und Explosionsgefahr

Im OP können Gefahrstoffe in Narkosemitteln, in Desinfektionsmitteln und in Mitteln zur Präparation von Zellmaterial vorkommen. Brand- und Explosionsgefahr kann durch Dämpfe alkoholischer Desinfektionsmittel und volatilen Anästhetika insbesondere im Zusammenspiel mit Sauerstoff und Lachgas entstehen. Genauere Informationen hierzu finden Sie in folgenden Informationsquellen:

Narkosegase

  • In der TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" finden Sie die Forderungen des Gefahrstoffrechtes im Gesundheitsdienst zusammengefasst.

  • In der DGUV Information 213-032 "Gefahrstoffe im Krankenhaus" finden Sie eine Zusammenfassung über den sicheren Umgang mit Anästhesiegasen.

  • Im Arbeitsbericht "Narkosegase an Anästhesiearbeitsplätzen" des Instituts für Arbeitsschutz IFA (Aus der Arbeit des IFA Nr. 0081) zur Überwachung von Arbeitsbereichen finden Sie technische und organisatorische Maßnahmen, deren Einhaltung die Unterschreitung der Gefahrstoffgrenzwerte garantiert:

    BG/BIA-Empfehlung - Operationssäle (1017) und

    BG/BIA-Empfehlung - Aufwachräume (1018)

  • Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung zum sicheren Umgang mit Narkosegasen liefert die Publikation "Safety in the use of anesthetic gases" der IVSS-Sektion Gesundheitswesen.

Desinfektionsmittel

Hier sind Produkte zur Desinfektion von Händen, Haut, Flächen oder Medizinprodukten zu unterscheiden.

Die DGUV Information 207-206 "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen" geht speziell auf Haut-, Instrumenten-, Flächen-, Wäsche und Raumdesinfektion ein.

Auf den Umgang mit Desinfektionsmittel gehen die Tätigkeitsbezogene Bausteine - Gefahrstoffe der BGW ein.

Bei der Zwischendesinfektion und insbesondere bei der Schlussdesinfektion dürfen schädigende Wirkstoffe nicht in die Atemluft der Beschäftigten gelangen, insbesondere bei Verwendung aldehydhaltiger Lösungen.

Explosionsgefahr

In der DGUV-Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" insbesondere Nr 4.6 der dazugehörigen Beispielsammlung "Medizinisch genutzte Räume sind Maßnahmen des Explosionsschutzes beschrieben.

Einsatz von Sauerstoff

Erhöhte Sauerstoffkonzentrationen können zu Selbstentzündung leicht entzündlicher Stoffe führen.

Genauere Informationen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Sauerstoff finden Sie im Kapitel 14, Anästhesiegase der DGUV Information 213-032 "Gefahrstoffe im Krankenhaus - Pflege- und Funktionsbereiche".

Rauche beim Einsatz von Hochfrequenzchirurgie und Laser

Bei der Anwendung von Hochfrequenz- und Laserchirurgie entstehen Rauche, die gemäß der Fachliteratur ähnlich gefährlich sein können wie Zigarettenrauch. Beim Behandeln von Fettgewebe kann der Rauch mehr als 3 mg/m3 Feinstaub enthalten. Rauche sind deshalb abzusaugen. Ab 1. Januar 2019 ist ein alveolengängiger Feinstaubgrenzwert von 1,25 mg/m3 einzuhalten. Genauere Informationen finden Sie z. B. im Fachartikel BGW info Chirurgische Rauchgase - Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

5.2.4
Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen)

Die Beschäftigten im OP sind regelmäßig Infektionserregern der Risikogruppen 2, 3** und 3 ausgesetzt. Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen enthalten die Biostoffverordnung und die Technische Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250). Viele Tätigkeiten im OP sind der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Je nach Art und Intensität der Gefährdung sind zusätzliche Maßnahmen der Schutzstufe 3 zu treffen.

Besonders im OP ist der Schutz vor Stichverletzungen durch spitze oder scharfe Instrumente wichtig. Hinweise zum sicheren Arbeiten finden sich im Gesundheitsdienstportal unter der Rubrik Infektionsschutz

  • die DGUV Information 207-024 "Risiko Nadelstich" bzw. die BGW-Schrift"Risiko Nadelstich - Infektionen wirksam vorbeugen" (BGW 09-20-001/M612),

  • das Verzeichnis sicherer Produkte im online-Portal "sicheres-krankenhaus.de".

Zu beachten ist auch die Gefährdung über die Atemwege durch im OP entstehende Bioaerosole wie

  • bei der Excision von Abszessen,

  • der Entfernung von Gewebe, das Tuberkelbakterien freisetzen kann,

  • beim Thermokautern von z. B. Papillomen oder spitzen Condy-lomen mit Freisetzung von papillomavirushaltigem Material.

Hier ist auf Absaugung und geeigneten Atemschutz (mindestens FFP2) zu achten.

Bezüglich arbeitsmedizinischer Vorsorge siehe Abschnitt 2.4.