DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Gestaltung von Arbeitsmitteln und -verfahren

3.3.1
Heben und Tragen von Lasten - rückengerechter Patiententransfer

Gemäß der Lastenhandhabungsverordnung muss das Heben und Tragen von Lasten möglichst durch Hilfsmittel vermieden werden. Zu erheblichen Belastungen der Pflegekräfte kommt es bei der stationären und der ambulanten Pflege besonders beim Heben von Patienten und Patientinnen, beim Umbetten von Patienten und Patientinnen, beim Duschen oder Baden von Patienten und Patientinnen. Für das Bewegen von Patienten und Patientinnen sind geeignete Hilfsmittel einzusetzen. Außerdem können Rückenbelastungen durch Anwendung optimierter Bewegungsabläufe vermindert werden. Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung findet man in folgenden Quellen:

  • DGUV Information 207-022 "Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege"

  • Gesundheitsdienstportal: Rückengerechtes Arbeiten im Gesundheitsdienst,

  • BGW-Themen: "Starker Rücken - Ganzheitlich vorbeugen, gesund bleiben in Pflegeberufen" (BGW 07-00-000 M655)

  • BAuA: Ergonomie in Krankenhaus und Klinik - Gute Praxis in der Rückenprävention.

3.3.2
Ergonomische Probleme

Bei Assistenztätigkeiten fallen oft statische Arbeiten in Fehlhaltungen an. Bei Pflegearbeiten sowie beim Schieben von Betten und Wagen kommt es ebenfalls nicht selten zu Arbeiten in Fehlhaltungen.

Neben dem Gebrauch der oben genannten Hilfsmittel zum Heben und Umlagern von Patienten und Patientinnen kann hier eine Schulung rückengerechter Bewegungsmöglichkeiten helfen, ebenso Angebote der Ausgleichsgymnastik.

3.3.3
Gefahren durch elektrischen Strom

Personen, die stationär oder ambulant gepflegt, betreut oder versorgt werden, nutzen oft ihre privaten elektrischen Geräte wie Fernseher, Lampen oder Wärmegeräte. Beschäftigte dürfen bei ihrer Tätigkeit durch diese Geräte nicht gefährdet werden. Deshalb muss deren elektrische Sicherheit regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre geprüft werden (DGUV Vorschrift 3, DGUV Vorschrift 4) . Wie "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel" zu organisieren sind, beschreibt die gleichnamige DGUV Information 203 -071.

Bei der Defibrillation wird ein starker Stromstoß abgegeben. Deshalb dürfen Patientinnen und Patienten während dieser Phase nicht angefasst werden und es sollte ein möglichst großer Sicherheitsabstand eingehalten werden.

3.3.4
Umgang mit Medizinprodukten

Beschäftigte im Gesundheitsdienst wenden Medizinprodukte an Patienten und Patientinnen an. Dabei dürfen weder sie selbst, noch Patienten und Patientinnen, noch Dritte gefährdet werden. Dies ist im Medizinproduktegesetz und in der Medizinproduktebetreiberverordnung geregelt.

Welche Pflichten bei der Anwendung und der hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten zu beachten sind, finden Sie in der Broschüre "Medizinprodukte - Was müssen Betreiber und Anwender tun" der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg. In den Sicheren Seiten der BGW sind sie für die ambulante Pflege zusammengefasst.

Gefährliche Vorkommnisse mit Medizinprodukten müssen entsprechend der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung mit einem Formular gemeldet werden.

siehe auch Abschnitt 11