DGUV Information 207-017 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes Anforderungen an Funktionsbereiche

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Abschnitt 13.3 - 13.3 PC- Arbeitsplätze

Die zunehmende Datenerfassung und -verarbeitung im Krankenhaus führt zu einem wachsenden verwaltungstechnischen Aufwand. Dies bezieht sich auf klassische Verwaltungstätigkeiten, als auch auf Eingaben von Patientendaten durch Ärzte und Pflegekräfte.

Für die Qualität dieser Tätigkeiten ist es wesentlich, dass die Arbeitsumgebung ergonomisch gestaltet wird.

Die Raumplanung umfasst nicht nur die Raumabmessungen, die Anordnung der Arbeitsplätze, die Flächennutzung und die Verkehrswege, sondern auch das Raumklima, die Beleuchtung, die Farbgebung des Raums und die Lärmeinwirkung.

Folgende grundsätzliche Anforderungen sollten berücksichtigt werden:

  • Die Fläche je Arbeitsplatz inklusive der allgemein üblichen Möblierung sollte 8 bis 10 m2 betragen. In Großraumbüros (≥ 400 m2) ist die Störwirkung größer als in kleinen Räumen, deshalb sollte die Fläche pro Arbeitsplatz hier 12 m2 bis 15 m2 betragen.

  • Bei Räumen bis 50 m2 Grundfläche sollte eine Raumhöhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. Bei größeren Grundflächen sollte auch eine größere Raumhöhe gewählt werden.

  • Gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" sind nachfolgende Mindestmaße einzuhalten:

RaumgrößeLichte Höhe
Bei bis zu 50 m2mindestens 2,50 m
Bei mehr als 50 m2mindestens 2,75 m
Bei mehr als 100 m2mindestens 3,00 m
Bei mehr als 2000 m2mindestens 3,25 m
  • Ausreichende Funktionsflächen (siehe Kapitel 2) sind für bautechnische Einrichtungen - zum Beispiel Fenster und Türen -, bewegliche Teile an Arbeitsmitteln und Möbeln vorzusehen, um diese ungehindert öffnen zu können. Quetsch-, Scher- und Stoßstellen dürfen nicht entstehen, Sicherheitsabstände vor Möbelauszügen sind erforderlich.

  • Um eine Blendung durch Tageslicht weitgehend zu vermeiden, sollen die Arbeitsplätze möglichst mit einer zur Hauptfensterfront parallelen Blickrichtung angeordnet sein. Eine Aufstellung von Bildschirmen vor den Fenstern kann durch große Leuchtdichteunterschiede zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zur Direktblendung führen.

  • Die Breite der Verkehrswege innerhalb der Büroräume ist abhängig von der Zahl der Benutzer. Alle Verkehrswege, die von mehreren Personen benutzt werden, müssen auch als Fluchtwege geeignet sein und dürfen die Maße in der folgenden Tabelle74) nicht unterschreiten:

BenutzeranzahlLichte BreiteMögliche Einschränkungen der lichten Breite
Bis 5875 mman keiner Stelle um mehr als 75 mm
Bis 201000 mmnur an Türen in Fluren maximal um 150 mm
Bis 2001200 mm
Bis 3001800 mm
Bis 4002400 mm
  • Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26 °C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C, trotz Sonnenschutzmaßnahmen, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

  • Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische Maßnahmen vor personenbezogene Maßnahmen. Siehe auch Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A3.5 "Raumtemperatur".

  • Durch die geografische Lage des Gebäudes und der Ausrichtung der Gebäudefassaden, kann das Maß der Sonneneinstrahlung maßgeblich beeinflusst werden. Weitere Information siehe DGUV Information 207-016 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul", Kapitel 6.

  • Zugluft sollte vermieden werden (Luftgeschwindigkeit sollte 0,10 m/s bis 0,15 m/s nicht überschreiten).

  • Der Beurteilungspegel sollte bei überwiegend geistigen Tätigkeiten höchstens 55 dB(A) betragen. Diese Tätigkeiten sind zum Beispiel durch folgende Anforderungen gekennzeichnet:

    • Hohe Komplexität mit entsprechenden Schwierigkeiten

    • Schöpferisches Denken

    • Entscheidungsfindung

      • Problemlösungen

    • Einwandfreie Sprachverständlichkeit

      Tätigkeiten, für die der Beurteilungspegel von 70 dB(A) gilt, sind zum Beispiel durch folgende Anforderungen gekennzeichnet:

      • Mittlere Komplexität

      • Zeitliche Beschränkung

      • Ähnlich wiederkehrende Aufgaben beziehungsweise Arbeitsinhalte

    • Befriedigende Sprachverständlichkeit

  • Bildschirm- und Büroarbeitsplätze müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Da Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, ist zusätzlich eine künstliche Beleuchtung erforderlich, die alle lichttechnischen Gütemerkmale erfüllt. Weitere Information siehe DGUV Information 207-016 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul", Kapitel 7.