DGUV Information 207-017 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes Anforderungen an Funktionsbereiche

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Abschnitt 8 - 8 Physikalische Therapie

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Vorbemerkung

Die physikalische Therapie ist ein Teilgebiet der Physiotherapie, in dem die medizinischen Behandlungsformen zusammengefasst sind, die auf physikalischen Methoden beruhen. Dazu gehören neben Massagen und Wärmetherapien Behandlungen mit Gleichstrom, Infrarot- und UV-Licht, Wasseranwendungen und weitere mechanische Behandlungen wie Lymphdrainagen.

In der physikalischen Therapie unterscheidet man aktive und passive Maßnahmen. Zu den aktiven Maßnahmen, bei denen Patienten einen wichtigen eigenen Beitrag leisten müssen, gehören Krankengymnastik, Bewegungstherapie und Atemtherapie. Die passiven Maßnahmen beinhalten unter anderem die Balneotherapie (zum Beispiel bei Schuppenflechte), Elektrotherapie, Wärmepackungen, Ultraschalltherapie und vieles mehr.

Der Bereich physikalische Therapie kann abhängig von der Größe und der medizinischen Ausrichtung der jeweiligen Einrichtung sehr unterschiedlich ausgestattet sein.

Zu beachten ist, ob zusätzlich zu stationären Patienten auch eine größere Anzahl ambulanter Patienten behandelt werden sollen.

Im gesamten Bereich der physikalischen Therapie ist mit einer erhöhten Anzahl von bewegungseingeschränkten Patientinnen und Patienten, auch aus dem ambulanten Sektor, zu rechnen. Die Belange von Rollstuhlbenutzern (Barrierefreiheit) sollten deshalb generell berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere auch bei den Nebenzonen, wie etwa Umkleiden, Toiletten und Wartezonen, aber auch im eigentlichen Behandlungsbereich zu berücksichtigen.

Gefährdungen der Beschäftigten können auftreten durch:

  • ungünstige ergonomische Körperhaltungen,

  • Heben, Tragen und Lagerung von zum Teil sehr schweren Patienten,

  • hohe Raumtemperaturen und Luftfeuchte,

  • Feuchtarbeit.

Zugehörige Bereiche und Funktionen

  1. 1.

    Empfang/Anmeldung/Wartebereich,

  2. 2.

    Umkleiden für Patientinnen und Patienten, Duschen und WCs,

  3. 3.

    Bewegungs- und Therapiebecken,

  4. 4.

    Wannenbäder,

  5. 5.

    Behandlungs- und Massagebereich,

  6. 6.

    Fango-Küche,

  7. 7.

    Gymnastikraum,

  8. 8.

    Lagerräume,

  9. 9.

    Putzraum,

  10. 10.

    Diensträume,

  11. 11.

    Sozialräume,

  12. 12.

    Technikräume.

ccc_1999_190201_04.jpgHinweise zur Gestaltung

Generelle Anforderungen an Materialien, wie z. B. Beschaffenheit von Fußböden, Verglasungen, Beleuchtung und Lüftung, finden Sie in der DGUV Information 207-016 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul" unter den entsprechenden Kapiteln.

Ebenso finden Sie in dieser Broschüre Hinweise zur Gestaltung von Verkehrswegen, Sozial- und Umkleideräumen sowie Lagerräumen.

Die Gestaltung und Anforderungen an Anmelde-/Wartebereiche, Diensträume, PC-Arbeitsplätze und unreine Pflegearbeitsräume werden im Kapitel 13 beschrieben.

Ausreichende Verkehrsweg- bzw. Türbreiten sowie Abstellflächen für Rollstühle, Betten, Wäschecontainer etc. sind ebenfalls entsprechend einzuplanen.

Die Zugänglichkeit des Bewegungs-/Therapiebades mit Hilfsmiteln (wie z. B. Liegen, Rollstühlen, Rollatoren) ist unbedingt sicherzustellen.

Die Behandlung von adipösen Patienten stellt in vielen Bereichen zunehmend ein Problem dar. Hinweise zur Planung finden Sie hierzu in der DGUV Information 207-027 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Anforderungen an Pflegebereiche",Kapitel 1.

1. Empfang/Anmeldung/Wartebereich

Empfang/Anmeldung ist der zentrale Anlaufpunkt sowohl für Patienten des Hauses als auch für ambulante Patienten. Weitere Hinweise befinden sich im Kapitel 13.

2. Umkleide für Patientinnen und Patienten, Duschen und WCs

Patientenumkleiden, Duschen und WCs sind, falls es sich nicht um Einzelkabinen handelt, jeweils nach Geschlechtern zu trennen.

Die Umkleiden können dabei als Wechselkabinen, kombinierte Umkleide- und Ruhekabinen oder auch als Sammelumkleiden ausgebildet sein und sollten die Möglichkeit bieten, dass Beschäftigte beim Umkleiden jederzeit helfend und unterstützend eingreifen können.

Es empfiehlt sich, Toilettenanlagen räumlich getrennt von Umkleiden und Duschen anzuordnen.

Die Duschkabinen bzw. -räume sollten über einen direkten unmittelbaren Zugang zu den Umkleiden verfügen.

3. Bewegungs- und Therapiebecken

Bewegungs- und Therapiebäder dienen der medizinischen indizierten Bewegungstherapie im Bereich Prävention und Rehabilitation.44)

Nach Art der Nutzung wird unterschieden zwischen:

  • Bewegungsbecken

  • Therapiebecken

Bewegungsbecken werden dabei von einzelnen oder auch mehreren Patienten gleichzeitig für allgemeine therapeutische Maßnahmen aufgesucht.

Sie haben i. d. R. eine Wasserfläche von > 24 m2 bei einer Wassertiefe von < 1,35 m.

Die Wassertemperaturen betragen dabei 28 bis 32 °C.

Therapiebecken werden meist von einzelnen Personen oder aber von Kleinstgruppen benutzt.

Die Wasserfläche beträgt meist zwischen 12 bis 14 m2 bei max. 1,35 m Wassertiefe und einer Temperatur von mind. 32 °C (ggf. bei bestimmten Indikationen bis 36 °C).

Die Becken sollen mindestens an drei Seiten frei zugänglich sein.

Mindestens an einer Seite ist ein Behandlergang vorzusehen, sodass Therapeuten leicht mit den Armen über die Beckenwand greifen können. (Beckenwandhöhe ca. 0,8 bis 0,9 m, Wandstärke max. 0,25 m).

Der Beckenwasserspiegel soll 0,10 bis 0,15 m unterhalb der Oberkante der Trennwand zwischen Becken und Gang liegen.

Der Behandlergang sollte mind. 0,75 m breit sein und eine Tiefe von 0,80 bis 0,90 m aufweisen. Er muss dabei über einen Untertritt verfügen und ist über einen Bodenablauf zu entwässern.

Der Beckeneinstieg sollte über eine Treppe mit ausreichender Breite erfolgen (ca. 0,60 m). Der Auftritt sollte dabei ca. 0,30 m betragen, die Stufenhöhe 0,07 bis max. 0,12 m.

Der Belag muss dabei der Rutschhemmungsklasse "C" 45) entsprechen.

Vorderkanten von Trittstufen, die ins Wasser führen, sind farblich zu kennzeichnen.46)

Beidseitig ist ein Handlauf in vorgeschriebener Höhe und 0,35 m darunter ein zweiter zusätzlicher Handlauf vorzusehen.

Etwa in Höhe des Wasserspiegels sind Haltestangen anzubringen. Der Abstand der Rohrachse von der Beckenwand beträgt im allgemeinen 0,08 bis 0,15 m. 47)

Gegebenenfalls kann aus therapeutischer Sicht der Einbau eines höhenverstellbaren Zwischenbodens im Becken (Hubboden) sinnvoll sein. Dabei ist insbesondere die DIN EN 13 451-11: 2014-05 "Schwimmbadgeräte - Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen" zu beachten.

Zwingend ist in diesen Bereichen eine geeignete Patientenhebe- und Transfereinrichtung. Sie sollte den Transfer sowohl in sitzender, als auch in liegender Patientenlage ermöglichen.

Für ortsfeste kraftbetriebene Patientenhebegeräte kann die DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (speziell Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen) bzw. die DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 "Krane" angewendet werden.

Es ist es auch erforderlich, entsprechende Abstell- bzw. Lagermöglichkeiten für große Reinigungsgeräte (wie z. B. Unterwassersauger) hier mit zu berücksichtigen.

Elektroinstallationen sind nach DIN VDE 0100-702: 2012-03 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-702: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Becken von Schwimmbädern, begehbare Wasserbecken und Springbrunnen" auszuführen.

4. Wannenbäder

Räume bzw. Kabinen für Wannenbäder sollten jeweils 6 bis 8 m2 groß sein. Dabei ist die Badewanne so anzuordnen, dass sie von drei Seiten frei zugänglich ist und den Einsatz einer Patientenhebe- bzw. Transfereinrichtung ermöglicht.

Oftmals ist es sinnvoll, in der Wannenbadekabine gleichzeitig eine Ruheliege aufzustellen (z. B. in Kureinrichtungen). Der Raumbedarf ist dann entsprechend anzupassen.

Elektroinstallationen sind nach DIN VDE 0100-702: 2012-03 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-702: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Becken von Schwimmbädern, begehbare Wasserbecken und Springbrunnen" auszuführen.

Da in den Bäderbereichen die Raumtemperaturen auf Patientenbelange ausgelegt sind, können die hohen Raum- und Wassertemperaturen sowie die offenen Wasseroberflächen zu einer thermischen Belastung des Personals führen. Hier sind durch technische Maßnahmen physiologisch günstige Raumluftbedingungen sicherzustellen. Bei einer Raumtemperatur von 26 °C sollte die relative Luftfeuchtigkeit 55 % 48) nicht übersteigen. Bei höheren Lufttemperaturen wäre die Luftfeuchtigkeit weiter zu reduzieren.

5. Behandlungs- und Massagebereich

Die Massageliegen müssen frei im Raum stehen und rundum für Therapeuten ausreichend Platz bieten (mindestens 0,60 m). Eventuell sind noch zusätzliche Flächen für die Aufstellung von Geräten, die unmittelbar neben den Massageliegen stehen müssen, bei der Flächenplanung zu berücksichtigen.

Insbesondere bei der Erstausstattung ist darauf hinzuwirken, dass alle Massageliegen höhenverstellbar sind, damit in jedem Einzelfall die erforderliche ergonomische Arbeitshöhe individuell eingestellt werden kann.

Bei der Aufstellung von mehreren Massageliegen in einem Raum ist auf Sichtschutz zwischen den Liegen zu achten.

Ein Handwaschplatz in leicht erreichbarer Entfernung ist in diesem Bereich ebenfalls erforderlich.

Wegen der möglichen Anwendung von Medizinprodukten in diesen Räumen, ist für die Elektroinstallation die DIN VDE 0100-710: 2012-10 "Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 7-710: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Medizinisch genutzte Räume" zu berücksichtigen.

6. Fango-Küche

Da dieser Bereich meist innenliegend angeordnet ist, sollte dafür Sorge getragen werden, dass die zulässigen Raumtemperaturen von 26 °C 49) nicht überschritten werden. In der Regel ist es dabei erforderlich, dass die durch die Aufbereitung der Fangopackungen entstehenden Wärmelasten unmittelbar am Entstehungsort aufgenommen und nach außen abgeführt werden. Bewährt hat sich dabei die Anordnung der Abluftöffnung direkt über dem Aufbereitungs- bzw. Wärmegerät in Haubenform.

7. Gymnastikraum

Die Raumgröße ist hier insbesondere abhängig von der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Patientinnen und Patienten und der jeweiligen therapeutischen Ausrichtung und den eingesetzten Geräten mit entsprechendem Flächenbedarf.

Weiterhin kann es unter anderem sinnvoll sein, einen elastischen Boden (Sporthallenboden) einzubauen. Nähere Hinweise hierzu siehe DIN 18 032-2:2001-04 "Sporthallen - Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung - Teil 2: Sportböden: Anforderungen, Prüfungen".

Der Gymnastikraum verfügt sehr häufig über großflächige bodennahe Verglasungen. Bei der Verwendung von Medizinbällen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Verglasung "ballwurfsicher" ist.

Unter Umständen sind auch Sonnenschutzmaßnahmen einzuplanen.

8. Lagerräume, Geräteraum

Ein ausreichend großer Geräteraum ist in den meisten Fällen immer erforderlich. Dieser dient in erster Linie der Unterbringung von Geräten und therapeutischen Hilfsmitteln aller Art. Der Geräteraum sollte einen unmittelbaren Zugang zum Gymnastikraum haben, damit dort evtl. nicht dauerhaft benötigte Geräte und Hilfsmittel ortsnah untergebracht werden können.

Wäschelager

Da in der physikalischen Therapie auch größere Wäschemengen, insbesondere Handtücher etc., benötigt werden, ist auch ein separates Wäschelager zur Aufstellung der entsprechenden Container für reine bzw. unreine Wäsche erforderlich.

Auch sollte an die Lagermöglichkeiten für Badezusätze bzw. Packungsmaterialien gedacht werden und entsprechende Regale bzw. Schränke aufgestellt werden.

Allgemeine Anforderungen an Lagerräume siehe DGUV Information 207-016 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul", Kapitel 10.

9. Putzraum

Für die Unterbringung von Reinigungsgeräten und -mitteln ist je nach Größe des Bereichs ein eigener Raum erforderlich (Mindestgröße 4 bis 6 m2).

Der Raum sollte auch mit Spüle/Ausguss und einem separaten Handwaschplatz ausgestattet sein.

10. Diensträume

Für die Beschäftigten der physikalischen Therapie ist ein eigener Dienstraum vorzusehen, ggf. in direkter Anbindung zur Anmeldung/Empfang.

Vom Dienstraum aus sollten auch die Überwachungseinrichtungen für die Desinfektions- bzw. Wasseraufbereitungsanlagen einsehbar sein.

Falls erforderlich, ist auch ein eigener Arztdienstraum vorzusehen (insbesondere für die Besprechung mit ambulanten Patienten).

Allgemeine Anforderungen an Diensträume sind im Kapitel 13 beschrieben.

11. Sozialräume

Siehe hierzu DGUV Information 207-016 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul", Kapitel 3 bzw. 9.

12. Technikräume

In Räumen der Bäder- bzw. Lüftungstechnik sind ausreichend Platz für Bedienung, Wartung und Reparaturen vorzusehen. Die freie Durchgangshöhe sollte in der Regel 2,10 m nicht unterschreiten. Es sind die grundsätzlichen Anforderungen an Verkehrswege einzuhalten, siehe DGUV Information 207-016 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul", Kapitel 4 bzw. 8.

Der Fußboden sollte leicht zu reinigen sein. Der Technikbereich muss auch über ausreichende Wasserabläufe und entsprechende Wasseranschlüsse für die Reinigungsgeräte verfügen.

Auf eine gute Zugänglichkeit von Wartungsöffnungen bzw. höher gelegenen Arbeitsplätzen (z. B. zum Filterwechsel, Anlagenbefüllung usw.) ist zu achten.

Wartungs-, Kontroll- und Reparaturarbeiten sollen von sicheren Standplätzen aus möglich sein. Sichere Standplätze sind z. B.:

  • festmontierte Podeste,

  • Hubarbeitsbühnen oder

  • durch Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung gesicherte Stufenanlegeleitern.

Weitere Detailinformationen zu Technikbereichen für die Beckenwasseraufbereitung und zusätzliche Anforderungen an Behälter und Leitungen für feste und flüssige Chemikalien sind in der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" enthalten. Weiterführende Informationen zu Wasseraufbereitungschemikalien enthält auch die DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser".

Bei der Verwendung von Chlorgas sind Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Atemschutzmasken vor den Technikräumen zu schaffen.

Die Sicherheitskennzeichnung für Chlorungsverfahren sind im Anhang der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" beschrieben und sind zu berücksichtigen.

Zur Materialanlieferung, z. B. Chemikalien und Anlageteilen, sollte der Raum ebenerdig sein und eine direkte Anbindung ins Freie oder an Aufzüge haben. Dabei sind die jeweiligen Abmessungen und Gewichte der eingesetzten Behälter und der eingesetzten Transportmittel zu berücksichtigen.